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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.07.2025, Az.: 6 AZR 173/24

Gerichtliche Berücksichtigung von unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträgen als sog. statutarisches Recht - auch im Revisionsverfahren ohne Bindung an die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - von Amts wegen; Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien; Ordentliche Kündbarkeit eines Tarifvertrags ohne ausdrückliche Kündigungsbestimmungen entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG, § 28 Abs. 2 SprAuG mit einer Drei-Monats-Frist; Tarifliche Einordnung von Pflegekräften im Funktionsdienst

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.07.2025
Aktenzeichen
6 AZR 173/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 24815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2025:310725.U.6AZR173.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Niedersachsen - 20.06.2024 - AZ: 3 Sa 650/23

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Juni 2024 - 3 Sa 650/23 - im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 - 3 Ca 310/22 - abgeändert hat.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 - 3 Ca 310/22 - wird im Umfang der Aufhebung und damit insgesamt zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

[Gründe]

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 6 AZR 172/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Spelge
Wemheuer
Heinkel
Sieberts
J.-P. Grüner