Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.07.2025, Az.: 8 AZN 326/25
Unzulässigkeit der auf Divergenz gestützten Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.07.2025
- Aktenzeichen
- 8 AZN 326/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2025:230725.B.8AZN326.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Sachsen - 26.03.2025 - AZ: 6 SLa 75/24
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP 2025
- EzA-SD 17/2025, 15
- JR 2025, 524
- MDR 2025, 1435
- NZA 2025, 1584-1585
Entscheidungen eines Landesarbeitsgerichts über Prozesskostenhilfeanträge sind nicht divergenzfähig iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG. Im Prozesskostenhilfeverfahren werden Rechtsfragen nach dem Maßstab des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelmäßig nicht endgültig beantwortet. Rechtsauffassungen in Entscheidungen über Anträge auf Prozesskostenhilfe gefährden daher nicht die Rechtseinheit, die durch die Möglichkeit der Zulassung der Revision wegen Divergenz geschützt werden soll (Rn. 1).
Tenor:
- 1.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. März 2025 - 6 SLa 75/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R wird zurückgewiesen.
- 3.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 56.198,56 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die ausschließlich auf Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat (BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZN 624/19 - Rn. 10). Der vom Kläger angezogene Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (3. Dezember 2021 - 21 Ta 1158/21) ist jedoch nicht divergenzfähig, weil durch diesen über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde (BAG 18. Juni 1997 - 2 AZN 333/97 -; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2025 § 72a Rn. 69; Germelmann/Matthes/Prütting/MüllerGlöge 10. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 19; Helml/Pessinger/Pessinger 5. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 24). Im Prozesskostenhilfeverfahren wird lediglich geprüft, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kann durch eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag auch keine Rechtskraft bezüglich des Streitgegenstandes des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits erreicht werden. Da es sich bei der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nur um eine vorläufige, nicht endgültige Beurteilung von Rechtsfragen handelt, sie also vom gleichen Gericht in der abschließenden Instanzentscheidung auch noch anders beurteilt werden können, gefährden Rechtsauffassungen in Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge nicht die Rechtseinheit, die durch die Zulassung der Revision wegen Divergenz gewahrt werden soll.
II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 19, 25; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 12 ff.).
III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.