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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 01.07.2025, Az.: 9 AZR 122/24

Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.07.2025
Aktenzeichen
9 AZR 122/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2025:010725.B.9AZR122.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München - AZ: 11 Sa 505/23

In Sachen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 1. Juli 2025 beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 29. April 2025 - 9 AZR 122/24 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin gehend berichtigt, dass der Satz unter III. 4. der Entscheidungsgründe (Rn. 29) richtigerweise wie folgt lautet:

"Die Ausbildungsvereinbarung der Parteien vom 25. Februar/15. März 2022 schränkt den Vergütungsanspruch des Klägers nicht ein."

Kiel
Zimmermann
Darsow-Faller