Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.09.2023, Az.: 9 AZR 85/22
Urteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.09.2023
- Aktenzeichen
- 9 AZR 85/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 37357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt auch für offenkundige Fehler in einem Kalenderdatum.
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. September 2023 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 31. Januar 2023 - 9 AZR 85/22 - wird aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Randnummer 13, letzter Satz, dahingehend berichtigt, dass das zweite Zitat richtig lautet (... 18. März 2014 [statt 2015] - 9 AZR 669/12 - Rn. 16).