Urt. v. 05.04.2023, Az.: 7 AZR 243/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Niedersachsen - 21.04.2022 - AZ: 5 Sa 372/21
ArbG Hannover - 09.04.2021 - AZ: 2 Ca 122/20
Rechtsgrundlagen:
RL 2008/104/EG
§ 1 Abs. 1b AÜG
§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG
§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG
BAG, 05.04.2023 - 7 AZR 243/22
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Klose und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Kley und die ehrenamtliche Richterin Metschke für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 2022 - 5 Sa 372/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[Entscheidungsgründe]
Die Parteien haben im Hinblick auf die Urteile in den parallelen Revisionsverfahren - 7 AZR 223/22, 7 AZR 224/22 und 7 AZR 239/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Schmidt
Waskow
Klose
Kley
Metschke
Verkündet am 5. April 2023
Von Rechts wegen!
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 224/22 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
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