Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.02.2023, Az.: 5 AZR 135/22
Berichtigung eines (Revisions-)Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.02.2023
- Aktenzeichen
- 5 AZR 135/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 12401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2023:240223.B.5AZR135.22.0
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenkundige Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Urteilsberichtigung ergeht durch Beschluss.
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 24. Februar 2023 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 - wird in Randnummer 35 von Amts wegen wie folgt berichtigt:
In der Zeile 3 dieser Randnummer wird das Wort "allgemeinen" durch das Wort "arbeitsrechtlichen" ersetzt.
Gründe
Die Berichtigung der Randnummer 35 ist erfolgt, weil es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, § 319 Abs. 1 ZPO.
Dem Urteil ist ab Randnummer 25 zu entnehmen, dass der Senat einen Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen und nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft hat. Hierauf beziehen sich auch die dem Landesarbeitsgericht ab Randnummer 35 erteilten Hinweise.