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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.2023, Az.: 4 AZR 74/22

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 68/22 v. 22.02.2023

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.02.2023
Aktenzeichen
4 AZR 74/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 23913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2023:220223.U.4AZR74.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Baden-Württemberg - 15.10.2021 - AZ: 11 Sa 70/20

In Sachen
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin,
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug, den Richter am Bundesarbeitsgericht Neumann sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Suilmann für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 15. Oktober 2021 - 11 Sa 70/20 - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 - 2 Ca 126/20 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82,59 Euro seit dem 21. März 2020, aus weiteren 28,00 Euro seit dem 1. September 2020 und aus weiteren 46,22 Euro seit dem 21. Dezember 2020 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

[Entscheidungsgründe]

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 73/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber
Neumann
Klug
Kiefer
Suilmann