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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.06.2021, Az.: 5 AZR 386/20

Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 385/20 v. 24.06.2021

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.06.2021
Aktenzeichen
5 AZR 386/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 38950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR386.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Chemnitz - 20.05.2020 - AZ: 9 Sa 399/18
ArbG Dresden - 02.11.2018 - AZ: 10 Ca 2857/17

In Sachen
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
pp.
Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richterin Teichfuß und den ehrenamtlichen Richter Zimmer für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 - 9 Sa 399/18 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2016 abgewiesen hat.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

[Entscheidungsgründe]

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 385/20 - auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Linck
Berger
Volk
Teichfuß
Zimmer