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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.02.2021, Az.: 10 AZR 237/19

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 130/19 v. 24.02.2021

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.02.2021
Aktenzeichen
10 AZR 237/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 26975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.10AZR237.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 06.03.2019 - AZ: 7 Sa 1002/18

In Sachen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz und Pessinger sowie die ehrenamtlichen Richter Petri und Meyer für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 - 7 Sa 1002/18 - wird mit nachstehender Maßgabe zurückgewiesen.

  2. 2.

    Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 - 7 Sa 1002/18 - wird teilweise neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 4. Juni 2017 119,77 Euro sowie weitere 119,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2017 zu zahlen.

  1. 3.

    Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

[Entscheidungsgründe]

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 236/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gallner
Pessinger
Pulz
Petri
Meyer