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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.11.2018, Az.: 6 AZN 569/18
Teilnahme an Schulfahrten als übliche Tätigkeit eines Lehrers ohne besondere Bewertung einer Erschwernis
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2018
Referenz: JurionRS 2018, 46551
Aktenzeichen: 6 AZN 569/18
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

AP-Newsletter 2019, 17

BB 2018, 3059

EzA-SD 26/2018, 10

FA 2019, 54

öAT 2019, 15

PERSONALmagazin 2019, 92

RiA 2019, 207

ZTR 2019, 45-46

BAG, 20.11.2018 - 6 AZN 569/18

Orientierungssatz:

Es ist als hinreichend geklärt anzusehen, dass die Teilnahme an Schulfahrten (das sind ua. Klassen- und Studienfahrten) zu den Tätigkeiten gehört, die üblicherweise zu den Aufgaben eines Lehrers einer allgemeinbildenden Schule zählen. Der damit verbundene zeitliche Aufwand eines vollzeitbeschäftigten Lehrers stellt keine besondere, bei der Bewertung der Tätigkeit nicht berücksichtigte Erschwernis dar, die nach der Erschwerniszulagenverordnung gesondert zu vergüten wäre (Rn. 3).

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Bestätigung von BAG 26. April 1985 - 7 AZR 432/82 -

Weiterführende Hinweise:

Zur vergleichbaren Problematik bei beamteten Lehrern vgl. BVerwG 22. März 2018 - 2 C 43.17 -; VG Düsseldorf 5. Oktober 2012 - 26 K 1169/12 -

Branchenspezifische Problematik: Öffentlicher Dienst

Besonderer Interessentenkreis: Lehrkräfte im öffentlichen Dienst und deren Dienstherrn

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