Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.10.2017, Az.: 10 AZR 327/16
Anforderungen an das Tarifmerkmal "Erstellen von Gerüsten"; Vermieten von Gerüstmaterial als "Bereitstellen"; Tarifliche Abgrenzung der Bauaufzüge von Gerüsten und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.10.2017
- Aktenzeichen
- 10 AZR 327/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 27937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20.01.1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 11.06.2002 (VTV-Gerüstbau) § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a, Abschn. II S. 1, Abschn. III S. 1
Fundstellen
- AuR 2018, 150
- AuUR 2018, 150
- EzA-SD 1/2018, 15
- FA 2018, 103
- NZA-RR 2018, 85-88
1. Das "Erstellen von Gerüsten" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 2 VTV-Gerüstbau setzt regelmäßig Montagearbeiten voraus. Zumindest ist die Planung oder Konstruktion des Gerüsts und die Überwachung seines Aufbaus erforderlich.
2. Unter den Begriff des "Bereitstellens" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau fällt auch das Vermieten von Gerüstmaterial.
3. Bauaufzüge sind weder Gerüste, Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik noch Gerüstmaterial iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 und Satz 4 VTV-Gerüstbau.