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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.10.2017, Az.: 10 AZR 327/16

Anforderungen an das Tarifmerkmal "Erstellen von Gerüsten"; Vermieten von Gerüstmaterial als "Bereitstellen"; Tarifliche Abgrenzung der Bauaufzüge von Gerüsten und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.10.2017
Aktenzeichen
10 AZR 327/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 27937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AuR 2018, 150
  • AuUR 2018, 150
  • EzA-SD 1/2018, 15
  • FA 2018, 103
  • NZA-RR 2018, 85-88

1. Das "Erstellen von Gerüsten" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 2 VTV-Gerüstbau setzt regelmäßig Montagearbeiten voraus. Zumindest ist die Planung oder Konstruktion des Gerüsts und die Überwachung seines Aufbaus erforderlich.

2. Unter den Begriff des "Bereitstellens" iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau fällt auch das Vermieten von Gerüstmaterial.

3. Bauaufzüge sind weder Gerüste, Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik noch Gerüstmaterial iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 und Satz 4 VTV-Gerüstbau.