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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.04.2014, Az.: 1 AZN 262/14 (F)
Anforderungen an die Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts über eine Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14897
Aktenzeichen: 1 AZN 262/14 (F)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG München - 10.10.2013 - AZ: 4 Sa 594/13

ArbG München - 14.05.2013 - AZ: 26 Ca 15350/12

Fundstellen:

AuR 2014, 290

EzA-SD 12/2014, 15

FA 2014, 224

NJW 2014, 8

NJW 2014, 2976

NZA 2014, 992

NZA-RR 2014, 6

ZTR 2014, 434

BAG, 09.04.2014 - 1 AZN 262/14 (F)

Redaktioneller Leitsatz:

Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zwingend einer Begründung (BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 12, BVerfGK 18, 301) Daher ist es auch von Verfassungs wegen nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - zu B II der Gründe, BVerfGE 96, 205 [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Insbesondere kann eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (ebenso zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPOBGH 15. August 2013 - I ZR 91/12 - Rn. 2). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, auf diesem Wege die Regelung des § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG auszuhebel.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger, Beschwerdeführer und Rügeführer,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,

hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 9. April 2014 beschlossen:

Tenor:

1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - 1 AZN 1361/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Rügeverfahrens wird auf 26.149,84 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 78a Abs. 2 ArbGG zulässige Rüge ist unbegründet.

2

Der Kläger geht davon aus, sein tatsächliches Vorbringen sei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden, weil der Beschluss sich nicht mit der Beschwerdebegründung befasse. Das ist unzutreffend. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. März 2014 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, diese jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die Rüge verkennt, dass es auch von Verfassungs wegen nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - zu B II der Gründe, BVerfGE 96, 205 [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zwingend einer Begründung (BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 12, BVerfGK 18, 301). Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (ebenso zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPOBGH 15. August 2013 - I ZR 91/12 - Rn. 2). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, auf diesem Wege die Regelung des § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG auszuhebeln (ebenso zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPOBGH 9. April 2013 - IX ZR 100/11 - Rn. 3).

Schmidt
Koch
Linck

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