Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.02.2013, Az.: 7 AZR 947/12 (F)
Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33731
Aktenzeichen: 7 AZR 947/12 (F)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG München - 01.09.2010 - AZ: 5 Sa 365/10

BAG - 15.05.2012 - AZ: 7 AZR 754/10

Rechtsgrundlage:

§ 78a ArbGG

Fundstellen:

AnwBl 2013, 163-164

AuR 2013, 228

DB 2013, 1184

EzA-SD 8/2013, 16

FA 2013, 191

FA 2013, 206

NZA 2013, 1376

NZA-RR 2013, 6

ZTR 2013, 515

BAG, 05.02.2013 - 7 AZR 947/12 (F)

Orientierungssatz:

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn ein unterbliebener Hinweis gerügt und nicht gleichzeitig dargetan wird, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre.

Redaktioneller Leitsatz:

Wird mit einer Anhörungsrüge geltend gemacht, dass ein notwendiger Hinweis unterblieben sei, so ist darzulegen, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wäre und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Anhörungsrügeführer,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anhörungsrügegegnerin,

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Februar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Anhörungsrügeführer hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Der Anhörungsrügeführer hat klageweise einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht. Dabei hat er hilfsweise eine befristete Einstellung ab dem 9. Januar 2009 bzw. mit Wirkung ab Juni 2010 begehrt. In seinem Klageantrag hat er nicht angegeben, wie lang das Arbeitsverhältnis befristet sein sollte. Der Senat hat seinen Klageantrag deshalb als zu unbestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen und der Revision auch insoweit nicht stattgegeben. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Anhörungsrügeführer geltend, der Senat habe ihn auf diese Problematik hinweisen müssen.

2

II. Diese Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG).

3

Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und in ihr ua. darzulegen, dass der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Hier rügt der Anhörungsrügeführer einen unterbliebenen Hinweis. Mit einer derartigen Rüge ist darzulegen, dass der unterbliebene Hinweis für die anzufechtende Entscheidung ursächlich war. Es ist darzutun, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre. Das ist sowohl für die Revision (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 277/11 - Rn. 31 mwN) als auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 67) anerkannt. Für eine Anhörungsrüge kann nichts anderes gelten. Hier hat der Kläger nicht dargetan, welchen Vortrag er gehalten hätte, wenn er einen gerichtlichen Hinweis auf die Unbestimmtheit des Klageantrags erhalten hätte.

4

Eines Hinweises auf diesen Sachverhalt vor der Entscheidung bedurfte es nicht. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge ausgeschöpft. Damit sind die Begründungsmöglichkeiten erschöpft. Es geht auch nicht um eine lediglich unbedeutende Ergänzung oder Klarstellung der bisherigen Beschwerdebegründung, da es an substantiellen Elementen der Begründung fehlt (vgl. BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 78a Rn. 16 am Ende).

5

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Linsenmaier
Schmidt
Zwanziger

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Fortentwicklung von BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 277/11 - und 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - BAGE 114, 67

Besonderer Interessentenkreis: Prozessvertreter

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.