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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.2010, Az.: 10 AZR 781/08
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bei Übermittlung der Begründungsschrift durch Telefax
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23260
Aktenzeichen: 10 AZR 781/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Wiesbaden - 04.07.2007 - AZ: 7 Ca 2556/06

LAG Hessen - 26.05.2008 - AZ: 16 Sa 1486/07

Fundstellen:

JurBüro 2011, 278

Mitt. 2010, 592 "Verspätete Revisionsbegründung per Telefax"

BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 781/08

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine rechtzeitige Revisionsbegründung per Telefax erfordert, dass die Aufzeichnung von dem automatisch arbeitenden Empfangsgerät des Gerichts bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Begründungsfrist abgeschlossen ist. Es kommt dabei darauf an, dass die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert worden sind, nicht hingegen darauf, ob der Ausdruck noch vollständig vor Fristablauf erfolgte.

2. Es ist erforderlich, dass jedenfalls die letzte Seite der Revisionsbegründung mit der Unterschrift bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Begründungsfrist beim Revisionsgericht eingegangen und vom Gerät gespeichert worden ist. Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts.

In Sachen

Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Großmann und Züfle für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2008 - 16 Sa 1486/07 - wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien streiten über Beitragsforderungen der Klägerin iHv. 107.745,90 Euro nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum von Januar 2003 bis November 2004 sowie Januar bis Oktober 2005.

2

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das die Berufung des Beklagten zurückweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2008 ist dem Beklagten am 30. August 2008 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen am 29. September 2008 Revision eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Revisionsbegründungsfrist bis Montag, den 1. Dezember 2008, verlängert worden. Die per Telefax übermittelte Revisionsbegründung ist vollständig erst am 2. Dezember 2008 um 0:01 Uhr beim Revisionsgericht eingegangen.

3

Am 2. Januar 2009 hat der Beklagte "höchst vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der möglichen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und diesen Antrag begründet. Im Verhandlungstermin am 14. Juli 2010 über den Wiedereinsetzungsantrag und über die Revision ist für den Beklagten trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung seines Prozessbevollmächtigten niemand erschienen.

4

Die Revision war durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsbegründungsfrist wegen des verspäteten Eingangs des Revisionsbegründungsschriftsatzes versäumt worden ist, § 74 Abs. 1 ArbGG. Eine rechtzeitige Revisionsbegründung per Telefax erfordert, dass die Aufzeichnung von dem automatisch arbeitenden Empfangsgerät des Gerichts bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Begründungsfrist abgeschlossen ist (BAG 27. Juni 2002 - 2 AZR 427/01 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 25 = EzA ZPO § 236 Nr. 6; 19. Januar 1999 - 9 AZR 679/97 - BAGE 90, 329). Es kommt dabei darauf an, dass die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert worden sind, nicht hingegen darauf, ob der Ausdruck noch vollständig vor Fristablauf erfolgte. Es ist erforderlich, dass jedenfalls die letzte Seite der Revisionsbegründung mit der Unterschrift bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Begründungsfrist beim Revisionsgericht eingegangen und vom Gerät gespeichert worden ist. Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts (BFH 24. April 2008 - IX B 164/07 BFH/NV 2008, 1349 [BFH 24.04.2008 - IX B 164/07]). Der Eingang der letzten Seite der Begründungsschrift um 0:01 Uhr am 2. Dezember 2008 war damit verspätet.

5

Dem Beklagten konnte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO gewährt werden. Vielmehr war sein Wiedereinsetzungsantrag auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Das ergibt sich aus § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 555 Abs. 1 ZPO iVm. § 330 ZPO (vgl. BGH 28. Januar 1969 - VI ZR 195/67 - NJW 1969, 845 [BGH 28.01.1969 - VI ZR 195/67]). Gem. § 238 Abs. 2 Satz 1 sind auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Allerdings steht der Partei, die den Antrag gestellt hat, gem. § 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Einspruch nicht zu (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 238 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 238 Rn. 9; MünchKommZPO/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 238 Rn. 11; Prütting/Gehrlein/Milger ZPO 2. Aufl. § 238 Rn. 12).

Mikosch
Marquardt
Reinfelder
Züfle
Großmann

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