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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.2010, Az.: 4 AZR 1022/08
Weitergeltung tariflicher Regelung nach Betriebsübergang infolge Formmangels einer Anwendungsvereinbarung
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 07.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25177
Aktenzeichen: 4 AZR 1022/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamburg - 24.10.2008 - AZ: 3 Sa 23/08

ArbG Hamburg - 12.02.2008 - AZ: 25 Ca 278/07

BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 1022/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Regelungen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gelten nach Betriebsübergang dann weiter, wenn die Vereinbarung über die Anwendung eines anderen Tarifvertrags zwischen den Tarifvertragsparteien nicht formgültig vereinbart wurde.

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hardebusch und Vorderwülbecke für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2008 - 3 Sa 23/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 1023/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler
Creutzfeldt
Treber
Hardebusch
Vorderwülbecke

Hinweis des Senats:

parallel zu BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 -

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