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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.05.2010, Az.: 3 AZR 594/09
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 38242
Aktenzeichen: 3 AZR 594/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Köln - 08.01.2009 - AZ: 22 Ca 9333/07

LAG Köln - 04.06.2009 - AZ: 13 Sa 253/09

BAG - 16.03.2010 - AZ: 3 AZR 594/09

BAG, 17.05.2010 - 3 AZR 594/09

In Sachen

&

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17. Mai 2010 beschlossen:

Tenor:

Gem. § 319 ZPO wird der Tenor des Urteils des erkennenden Senats vom 16. März 2010 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen wie folgt berichtigt:

Ziff. 2 lautet richtig:

"Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv. 579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen."

Ziff. 4 lautet richtig:

"Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen."

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