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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.02.2010, Az.: 3 AZR 463/08
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14373
Aktenzeichen: 3 AZR 463/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Köln - 03.04.2008 - AZ: 13 Sa 43/08

ArbG Köln - 16.08.2007 - AZ: 22 Ca 10450/06

BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 463/08

In Sachen

Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 43/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verpzichtet.

Reinecke
Zwanziger
Schlewing
Schmidt
Kanzleiter

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 216/09 -

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