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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.07.2009, Az.: 5 AZR 992/08
Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst; Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB; Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF)
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24344
Aktenzeichen: 5 AZR 992/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamm - 10.07.2008 - AZ: 16 Sa 269/08

ArbG Siegen - 15.01.2008 - AZ: 1 Ca 1125/07

Rechtsgrundlagen:

§ 2 ArbZG

§ 6 Abs. 5 ArbZG

§ 242 BGB

§§ 307 ff. BGB

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

§ 888 ZPO

§ 48a BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987)

§ 70 BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987)

BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 992/08

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG.

2. Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen.

3. Der in einem Formulararbeitsvertrag in Bezug genommene BAT-KF unterliegt jedenfalls dann der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB, wenn nicht abgrenzbare Sachbereiche des Bundes-Angestelltentarifvertrags vollständig übernommen sind.

4. Nächtliche Bereitschaftsstunden sind bei Inbezugnahme des BAT-KF mittels Zusatzurlaubs nach § 48a BAT-KF auszugleichen.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Steinmann und Haas für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 16 Sa 269/08 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Steinmann
Haas

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - (führend), - 5 AZR 992/08 - (vorliegend), - 5 AZR 993/08 - und - 5 AZR 994/08 -

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