Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.2006, Az.: 2 AZR 532/05
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach Einsparungen von Stellen durch den Haushaltssatzungsgeber in einer Gemeinde oder Stadt; Entscheidungsspielraum des öffentlichen Arbeitgebers bei Personalabbau; Entfallen des Beschäftigungsbedarfs für den gekündigten Arbeitnehmer durch eine unternehmerische Entscheidung; Reduzierung des Stellenplanvolumens für städtische Erzieherinnen; Bedeutung des Vorliegens eines Berufsabschlusses bei der Sozialauswahl ; Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl; Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur als ein berechtigtes betriebliches Interesse; Folgen einer unterlassenen Verweigerung der Zustimmung innerhalb der Zweiwochenfrist durch den Gesamtpersonalrat ; Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bei einer betriebsbedingten Kündigung; Notwendigkeit der Rüge eines Verfahrensmangels innerhalb einer bestimmten Frist durch den Personalrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.11.2006
- Aktenzeichen
- 2 AZR 532/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 33331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 Nr. 8 LPVG LSA
- § 61 Abs. 1 LPVG LSA
- § 108 Abs. 2 BPersVG
- § 1 Abs. 2 KSchG
- § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG
Fundstellen
- AUR 2007, 147 (amtl. Leitsatz)
- ArbRB 2007, 108 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- AuR 2007, 147 (amtl. Leitsatz)
- DB 2007, 528 (amtl. Leitsatz)