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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.2005, Az.: 6 AZR 534/04

Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens; Vorrang des Sonderkündigungsrechtes des Insolvenzverwalters vor einer betrieblich vereinbarten Beschäftigungsgarantie; Pflicht zu einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl bei vorhersehbarer Betriebsstilllegung mit Ablauf der Kündigungsfrist; Unkündbarkeit als eigentumskräftig geschützte Rechtsposition; Abgrenzung der spaltungsbedingten von den insolvenzbedingten Verschlechterungen; Unterbleiben der Sozialauswahl bei namentlicher Benennung des Gekündigten in einem vereinbarten Interessenausgleich; Weiterbeschäftigung im Gemeinschaftsbetrieb; Anhörung zu der für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung vorgesehenen Kündigung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin und den vorläufigen und gleichzeitig endgültigen Insolvenzverwalter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.09.2005
Aktenzeichen
6 AZR 534/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 31428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]