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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.06.2005, Az.: 7 ABR 30/04

Folgen der Stellung des Antrags durch eine nicht mehr am Verfahren beteiligten Stelle ; Entfall der Beteiligteneigenschaft des Gesamtbetriebsrats mit der Konstituierung des in einer Betriebsratswahl gewählten Betriebsrats ; Notwendigkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.06.2005
Aktenzeichen
7 ABR 30/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 21632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kassel - 01.04.2003 - AZ: 6 BV 1/03
LAG Hessen - 22.01.2004 - AZ: 9 TaBV 71/03

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2004 - 9 TaBV 71/03 - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. April 2003 - 6 BV 1/03 - teilweise abgeändert.

Die Anträge des Gesamtbetriebsrats werden insgesamt zurückgewiesen.

Gründe

1

A.

Die Beteiligten haben im Wesentlichen über die Frage gestritten, ob der zu 2) beteiligte Verein und die aus ihm ausgegliederte GmbH (Beteiligte zu 3) einen Gemeinschaftsbetrieb führen.

2

Der Beteiligte zu 2) unterhält in K zwei Betriebe, eine Klinik und ein Altenpflegeheim. In beiden Betrieben war jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Betriebsräte beauftragten im Mai 2003 den Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG mit der Durchführung eines Beschlussverfahrens zur Feststellung des Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebs des Vereins und der GmbH in K sowie der sich daraus ergebenden Beteiligungsrechte.

3

Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, hat der Gesamtbetriebsrat beantragt,

4

festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) einen gemeinsamen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrVG führen.

5

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,

6

den Antrag zurückzuweisen.

7

Das Landesarbeitsgericht hat dem im Beschwerdeverfahren als Hilfsantrag gestellten Antrag des Gesamtbetriebsrats entsprochen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beteiligten zu 2) und 3) verfolgen mit der am 12. Mai 2004 eingelegten Rechtsbeschwerde ihren Zurückweisungsantrag weiter. Nach der Anhörung vor dem Beschwerdegericht sind die Einzelbetriebsräte zurückgetreten. Für die Betriebsstätten der Beteiligten zu 2) und 3) wurde in der anschließenden Betriebsratswahl am 3. Juni 2004 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Dieser hat beschlossen, das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht als Antragsteller fortzuführen.

8

B.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen ist begründet. Sie führt zur vollständigen Abweisung der vom Gesamtbetriebsrat erhobenen Anträge. Der auf Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebs gerichtete Antrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig geworden, da er von einer nicht mehr am Verfahren beteiligten Stelle gestellt worden ist. Die Beteiligteneigenschaft des Gesamtbetriebsrats ist mit der Konstituierung des in der Betriebsratswahl vom 3. Juni 2004 gewählten Betriebsrats entfallen. Durch die Errichtung des von allen Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) und zu 3) gewählten Betriebsrats ist die Amtszeit der bisherigen Einzelbetriebsräte beendet worden, was gleichzeitig zur Beendigung der Amtszeit des Gesamtbetriebsrats geführt hat.

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I.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 14, zu B I 1 a der Gründe) ist Beteiligter eines Beschlussverfahrens in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes die Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Die Beteiligtenstellung beruht unmittelbar auf dem materiellen Betriebsverfassungsrecht. Sie ist nicht von Handlungen der betreffenden Stelle oder des Gerichts abhängig. Der Verlust der Beteiligtenstellung ist von Amts wegen zu beachten, und zwar auch dann, wenn er erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz eintritt (25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2, zu B I der Gründe).

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II.

Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Die Bildung des Gesamtbetriebsrats ist, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, zwingend. Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung. Er hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit und bleibt über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen. Das Amt des Gesamtbetriebsrats als Gremium endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht mehr vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn in dem Unternehmen nicht mehrere Betriebsräte bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 [BAG 05.06.2002 - 7 ABR 17/01] = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11, zu B I 1 der Gründe).