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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.03.2005, Az.: 8 ABR 9/04

Ersetzen der Zustimmung des Betriebsrates bezüglich der tarifgerechten Eingruppierung eines Angestellten; Abstellen auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale bei der Bestimmung der Tarifgruppe; Einordnung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei der Bestimmung der Tarifgruppe als Mitbeurteilungsrecht; Einordnung verschiedener, gleichzeitig ausgeübter Tätigkeiten in eine Tarifgruppe; Grundsätze der Auslegung eines Tarifvertrags; Auslegung des Begriffs des Abteilungsleiters anhand eines Tarifvertrages; Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verweigerung der betrieblichen Zustimmung bezüglich einer tariflichen Einordnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.03.2005
Aktenzeichen
8 ABR 9/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 14821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mainz - 15.01.2003 - AZ: 10 BV 2981/02 MZ
LAG Rheinland-Pfalz - 18.11.2003 - AZ: 2 TaBV 586/03

Fundstellen

  • NZA 2005, 839 (red. Leitsatz)
  • ZTR 2005, 427 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. ...

2. ...

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der Anhörung vom 17. März 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie
die ehrenamtlichen Richter Heydenreich und Brückmann
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2003 - 2 TaBV 586/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Von der Darstellung der Gründe wird gemäß § 313a ZPO analog abgesehen.

Hauck
Dr. Wittek
Laux
Heydenreich
Brückmann