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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.01.2005, Az.: 1 ABR 66/03

Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ; Beschlussverfahren mit der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ; Möglichkeit der Überlassung eines Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit; Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ; Anwendbarkeit des Gleichstellungsgebotes auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.01.2005
Aktenzeichen
1 ABR 66/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 18925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Offenbach - 23.01.2003 - AZ: 2 BV 94/02
LAG Hessen - 19.08.2003 - AZ: 4 TaBV 42/03
nachfolgend
BAG - 25.01.2005 - AZ: 1 ABR 61/03
BAG - 25.01.2005 - AZ: 1 ABR 65/03

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beschließen.

  2. 2.

    Zumindest im Fall nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gleichstellungsgebot in § 9 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG nF verweigern. Darauf, ob dieses Gebot auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Anwendung findet, kommt es nicht an.

Gründe

1

Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Beschluß des Gerichts vom 25.01.2005, 1 ABR 61/03.