Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.06.2004, Az.: 8 AZR 366/03
Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O)
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.06.2004
- Aktenzeichen
- 8 AZR 366/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 20035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Rostock - 25.07.2002 - AZ: 2 Ca 1181/02
- LAG Mecklenburg-Vorpommern - 29.04.2003 - AZ: 2 Sa 444/02
In dem Rechtsstreit hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 24. Juni 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen Morsch und Wankel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 2003 - 2 Sa 444/02 - wird zurückgewiesen und der Tenor des Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25. Juli 2002 - 2 Ca 1181/02 - wird auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 1. August 2000 und dem 30. Juni 2002 in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Dr. Wittek
Laux
Morsch
Wankel