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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.06.2004, Az.: 8 AZR 365/03

Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.06.2004
Aktenzeichen
8 AZR 365/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 20036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Schwerin - 12.06.2002 - AZ: 5 Ca 1105/02
LAG Mecklenburg-Vorpommern - 29.04.2003 - AZ: 2 Sa 325/02

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen Morsch und Wankel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 2003 - 2 Sa 325/02 - wird zurückgewiesen und der Tenor des Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12. Juni 2002 - 5 Ca 1105/02 - wird auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit zwischen dem 1. März 2001 und dem 30. Juni 2002 in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Hauck, Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht
Dr. Wittek, Richter am Bundesarbeitsgericht
Laux, Richterin am Bundesarbeitsgericht
Heydenreich, ehrenamtlicher Richter
E. Schmitzberger, ehrenamtlicher Richter