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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.04.2003, Az.: 7 ABR 27/02

Frist zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung ; Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation; Eingliederung schwer behinderter Menschen in den Betrieben durch die Schwerbehindertenvertretung; Zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerstatus von Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation; Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzung, dass ein Schwerbehinderter im Betrieb "beschäftigt" ist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.04.2003
Aktenzeichen
7 ABR 27/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 11074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim - 17.05.2002 - AZ: 6 BV 1/02

Fundstellen

  • BAGE 106, 57 - 63
  • ARST 2004, 20-21
  • ARST 2003, 192 (Pressemitteilung)
  • AUR 2003, 358 (amtl. Leitsatz)
  • AiB 2003, 577 (red. Leitsatz)
  • AiB 2004, 446-448 (Volltext mit red. LS)
  • AuR 2003, 358 (amtl. Leitsatz)
  • BB 2003, 2408 (Volltext)
  • DB 2003, X Heft 32 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2003, 2448 (amtl. Leitsatz)
  • EzA-SD 9/2003, 3 (Pressemitteilung)
  • EzA-SD 16/2003, 15
  • FA 2003, 318
  • FA 2003, 187 (Pressemitteilung)
  • FA 2003, 338 (Volltext mit amtl. LS)
  • FA 2003, 349 (Volltext mit amtl. LS)
  • FAr 2003, 187
  • FAr 2003, 318
  • FAr 2003, 338
  • FAr 2003, 349
  • GmbH-Report 2003, 217 (Pressemitteilung)
  • GmbH-Report 2003, R 217 (Pressemitteilung)
  • GuS 2003, 57
  • NZA 2003, 1105-1108 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • SAE 2004, 78
  • ZTR 2003, 588 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 2003, 238 (amtl. Leitsatz)
  • br 2003, 188-190 (Volltext mit amtl. LS)
  • schnellbrief 2003, 6 (Pressemitteilung)

Amtlicher Leitsatz

Die Schwerbehindertenvertretung hat in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 95 SGB IX auch die Interessen schwer behinderter Rehabilitanden wahrzunehmen. § 36 SGB IX steht dem nicht entgegen.

Zusammenfassung

Vorliegend hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat zur Teilhabe schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammenarbeiten. Dies erfordere die gegenseitige Information über die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben maßgeblichen Umstände. Dazu gehöre, dass der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm tätigen, schwer behinderten Menschen namentlich benenne. Denn die Schwerbehindertenvertretung könne die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kenne.

In dem Beschlussverfahren
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. April 2003
durch
den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Pods sowie
den ehrenamtlichen Richter Dr. Koch und
die ehrenamtliche Richterin Meyer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Sprungrechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 17. Mai 2002 - 6 BV 1/02 - aufgehoben.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, der Schwerbehindertenvertretung Auskunft über die Namen der bei ihm in Ausbildung befindlichen schwer behinderten Rehabilitanden zu erteilen.

Gründe

1

A.

Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung.

2

Der Arbeitgeber betreibt eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation. Er führt Ausbildungen mit anerkanntem Abschluss in kaufmännischen Berufen und Verwaltungsberufen sowie in den Bereichen Informatik, Elektrotechnik, Maschinenbau, Bautechnik, Sozialwesen und Gesundheitswesen durch. Ca. 30 bis 40 % der Rehabilitanden sind schwer behinderte Menschen. Der Arbeitgeber schließt mit den Rehabilitanden Rehabilitationsverträge ab. In diesen ist bestimmt, dass durch die Rehabilitationsmaßnahme ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird.

3

Die im Betrieb bestehende Schwerbehindertenvertretung verlangte mit Schreiben vom 16. Januar 2002 vom Arbeitgeber die Überlassung einer Liste der im Betrieb in Ausbildung befindlichen schwer behinderten Rehabilitanden und die Freistellung der Vertrauensfrau. Beides lehnte der Arbeitgeber ab.

4

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, sie sei auch zur Wahrnehmung der Interessen der im Betrieb tätigen schwer behinderten Rehabilitanden zuständig. Deshalb benötige sie eine Liste dieser Rehabilitanden.

5

Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,

den Arbeitgeber zu verpflichten, ihr eine Liste der bei ihm in Ausbildung befindlichen schwer behinderten Rehabilitanden zu überlassen.

6

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der vom Arbeitsgericht auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung mit Zustimmung des Arbeitgebers zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihr Begehren weiter.

8

B.

Die Sprungrechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeschrift die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers nicht beigefügt war. Die Zustimmungserklärung konnte noch innerhalb der Frist zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde nachgereicht werden. Die Sprungrechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Schwerbehindertenvertretung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 95 SGB IX zur Interessenwahrnehmung der schwer behinderten Rehabilitanden zuständig. Der Arbeitgeber ist daher nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm in Ausbildung befindlichen schwer behinderten Rehabilitanden namentlich zu benennen.

9

I.

Die Sprungrechtsbeschwerde ist zulässig.

10

1.

Nach § 96 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Arbeitsgerichts unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss zugelassen wird. Der Sprungrechtsbeschwerdeschrift ist die Zustimmung der übrigen Beteiligten beizufügen (§ 96 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen Monat ab Zustellung der vollständig abgesetzten Entscheidung. Enthält die Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung oder ist diese unrichtig, beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ein Jahr.

11

2.

Hiernach ist die Sprungrechtsbeschwerde zulässig. Sie wurde vom Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen und von der Schwerbehindertenvertretung innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständig abgesetzten Entscheidung des Arbeitsgerichts eingelegt. Der Sprungrechtsbeschwerde war zwar die schriftliche Zustimmungserklärung des Arbeitgebers nicht beigefügt. Diese war nach § 96 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG erforderlich, obwohl der Arbeitgeber dem Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. Mai 2002 und im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht zugestimmt hatte. Diese Zustimmung bezog sich nur auf die Zulassung, nicht jedoch auf die Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde. Durch das Zustimmungserfordernis auch zur Rechtsmitteleinlegung sollen die weiteren Beteiligten davor geschützt werden, ohne ihr ausdrückliches Einverständnis eine Tatsacheninstanz zu verlieren. Dazu wird sich ein Beteiligter regelmäßig erst nach Prüfung der Gründe des anzufechtenden Beschlusses bereitfinden (BAG 28. Oktober 1986 - 3 AZR 218/86 - AP ArbGG 1979 § 76 Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 76 Nr. 5, zu I 1 der Gründe; 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 -BAGE 89, 95 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 6, zu A II 2 der Gründe m.w.N., zur Sprungrevision). Zwar kann die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde auch schon vor Erlass des anzufechtenden Beschlusses erteilt werden. Allerdings muss die Erklärung zweifelsfrei ergeben, dass nicht nur die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beantragt oder einem solchen Antrag zugestimmt wird, sondern der Rechtsmitteleinlegung. Dies ist hier nicht der Fall.

12

Die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde wurde jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig nachgereicht (vgl. BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - BAGE 89, 95 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 6, zu A I der Gründe; 13. Oktober 1992 - 6 AZR 230/92 - , zu II 2 a der Gründe, zur Sprungrevision). Zwar ging die Zustimmungserklärung nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses des Arbeitsgerichts an die Schwerbehindertenvertretung beim Bundesarbeitsgericht ein. Die Monatsfrist wurde jedoch nicht in Lauf gesetzt, da die vom Arbeitsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Rechtsmittelbelehrung schon deswegen unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Sprungrechtsbeschwerde die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers beizufügen ist (so für die Sprungrevision BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - a.a.O., zu A II 3 der Gründe). Die Rechtsmittelbelehrung ist jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts unvollständig angegeben ist. In der Rechtsmittelbelehrung ist nur die Postfachanschrift, nicht jedoch die Anschrift der Gerichtsstelle genannt. Dies genügt den Anforderungen des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht. Danach ist über die Anschrift des Rechtsmittelgerichts zu belehren. Dazu gehört die vollständige postalische Anschrift, um es dem Rechtsmittelführer zu ermöglichen, das Rechtsmittel unter Ausschöpfung der vollständigen Rechtsmittelfrist unmittelbar selbst dem Gericht zu überbringen (BAG 6. März 1980 - 3 AZR 7/80 - BAGE 33, 63 = AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 1). Auf Grund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung beträgt die Frist zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ein Jahr ab Zustellung der vollständig abgesetzten Entscheidung. Innerhalb dieser Frist, die am 24. Juni 2003 abläuft, wurde die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers nachgereicht.

13

II.

Die Sprungrechtsbeschwerde ist begründet. Der Arbeitgeber ist nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden namentlich zu benennen. Denn die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 SGB IX zur Interessenwahrnehmung der im Betrieb tätigen schwerbehinderten Rehabilitanden zuständig. Dies gilt auch in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. § 36 SGB IX steht dem nicht entgegen.

14

1.

Der Antrag ist zulässig. Die Schwerbehindertenvertretung verlangt von dem Arbeitgeber die Überlassung einer Liste der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Rehabilitanden. Damit macht die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch geltend, mit dem sie die Angabe der Namen der schwerbehinderten Rehabilitanden erreichen will. In diesem Sinne ist der Antrag auszulegen. Dies hat der Senat im Tenor der Entscheidung berücksichtigt.

15

2.

Der Antrag ist begründet. Der Arbeitgeber ist nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung Auskunft über die Namen der bei ihm in Ausbildung befindlichen schwer behinderten Rehabilitanden zu erteilen.

16

a)

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX arbeiten Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat zur Teilhabe schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Dies erfordert die gegenseitige Information über die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben maßgeblichen Umstände (vgl. Dau/Düwell/Haines LPK-SGB IX § 99 Rn. 3). Dazu gehört, dass der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm tätigen, von der Schwerbehindertenvertretung repräsentierten schwer behinderten Menschen namentlich benennt. Denn die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt.

17

b)

Die Schwerbehindertenvertretung repräsentiert in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht nur die im Betrieb beschäftigten schwer behinderten Arbeitnehmer, sondern auch die in Ausbildung befindlichen schwer behinderten Rehabilitanden. Dies ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwer behinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Der Gesetzgeber hat die Schwerbehindertenvertretung somit nicht auf die Interessenwahrnehmung der schwer behinderten Arbeitnehmer beschränkt, sondern sie auf die Vertretung der Interessen aller schwer behinderten Menschen in dem Betrieb erstreckt (BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151 [BAG 27.06.2001 - 7 ABR 50/99] = AP SchwbG 1986 § 24 Nr. 2, zu B I 2 b cc der Gründe, zu § 25 SchwbG). Dazu gehören auch schwer behinderte Rehabilitanden. Ihnen steht nach § 94 Abs. 2 SGB IX das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Schwerbehindertenvertetung zu, weil sie in dem Betrieb beschäftigte schwer behinderte Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind. Sie werden daher von der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb repräsentiert. Das gilt auch in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

18

aa)

Der erkennende Senat hat für die bis zum 30. Juni 2001 geltende Rechtslage nach dem Schwerbehindertengesetz entschieden, dass nach § 25 SchwbG in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht nur die im Betrieb beschäftigten schwer behinderten Arbeitnehmer, sondern auch die schwer behinderten Rehabilitanden von der Schwerbehindertenvertretung repräsentiert wurden und ihnen nach § 24 Abs. 2 SchwbG das aktive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung zustand, weil sie im Sinne dieser Bestimmung in dem Betrieb "beschäftigt" waren (BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151 [BAG 27.06.2001 - 7 ABR 50/99] = AP SchwbG 1986 § 24 Nr. 2). Dies ergab die Auslegung der Vorschrift. Danach war der Begriff der Beschäftigung in § 24 Abs. 2 SchwbG nicht mit dem Begriff der Arbeit gleichzusetzen, sondern in einem weiteren Sinne zu verstehen. Insbesondere § 7 Abs. 2 SchwbG, wonach Stellen, auf denen bestimmte Personengruppen "beschäftigt" wurden, nicht als Arbeitsplätze galten, war zu entnehmen, dass ein Arbeitsplatz nicht Voraussetzung dafür war, um im Sinne des Schwerbehindertengesetzes "beschäftigt" zu sein.

19

bb)

An dieser Rechtslage hat sich durch die zum 1. Juli 2001 erfolgte Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX nichts geändert. Die Regelung in § 24 Abs. 2 SchwbG wurde inhaltsgleich in § 94 Abs. 2 SGB IX, die Bestimmungen in § 7 Abs. 2, § 25 SchwbG wurden im Wesentlichen in § 73 Abs. 2, § 95 SGB IXübernommen. Die neu geschaffene Vorschrift des § 36 SGB IX rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach § 36 Satz 1 SGB IX werden Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind nach § 36 Satz 2 SGB IX keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, sondern wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertretungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, sofern sie schwer behindert sind, nicht im Sinne von § 94 Abs. 2 SGB IX in dem Betrieb "beschäftigt" sind und die Schwerbehindertenvertretung für ihre Interessenwahrnehmung nach § 95 SGB IX nicht zuständig ist.

20

(1)

Durch § 36 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz SGB IX wurde an der bestehenden Rechtslage nichts geändert. Die Vorschrift entspricht vielmehr der bereits vor dem 1. Juli 2001 bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerstatus von Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Danach wurden Rehabilitanden, die ihre berufspraktische Ausbildung in reinen Ausbildungsbetrieben erhielten, nicht als Arbeitnehmer iSv. § 5 BetrVG angesehen, weil sich ihre Ausbildung nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Ausbildungsbetriebs vollzog, der sich darauf beschränkt, anderen Personen eine berufspraktische Ausbildung zu vermitteln. Eine Eingliederung der Rehabilitanden in den Betrieb wurde deshalb verneint mit der Folge, dass diese betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebs gehörten und deshalb bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt waren (21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 [BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/92] = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 8, zu B III 2 d bb der Gründe; 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54, zu B II 4 der Gründe; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9, zu B II 1 und 2 der Gründe; 12. Februar 1997 - 7 ABR 36/96 -, zu B 1 der Gründe). Nichts anderes bestimmt § 36 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz SGB IX.

21

(2)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 36 SGB IX, wonach die Vorschrift verdeutlichen soll, dass Teilnehmer, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erhalten, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen Einrichtungen stehen (BT-Drucks. 14/5074 S 108). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber damit lediglich seine Aussage in § 36 Satz 2 SGB IX bestätigen wollte oder aus anderen Gründen den dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnenden Begriff des Beschäftigungsverhältnisses verwandt hat. Denn weder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses noch eines Beschäftigungsverhältnisses ist Voraussetzung dafür, dass ein Schwerbehinderter iSv. § 24 Abs. 2 SchwbG - nunmehr § 94 Abs. 2 SGB IX - im Betrieb "beschäftigt" ist.

22

(3)

Der Umstand, dass die Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nunmehr nach § 36 Satz 2, 2. Halbsatz SGB IX zu ihrer Mitwirkung besondere Vertretungen wählen, macht eine Interessenwahrnehmung der schwer behinderten Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung nicht entbehrlich. Die Vertretungen nach § 36 Satz 2, 2. Halbsatz SGB IX sind keine besonderen Schwerbehindertenvertretungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Denn nicht alle Rehabilitanden sind schwer behindert. Vielmehr werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX auch an Menschen erbracht, die lediglich behindert oder von Behinderung bedroht sind. Auch sie wählen die Vertretungen nach § 36 Satz 2, 2. Halbsatz SGB IX. Diese Vertretungen sind ein Ersatz dafür, dass die Rehabilitanden nicht von dem in der Einrichtung gewählten Betriebsrat vertreten werden. Die zusätzliche Vertretung schwer behinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung wird dadurch nicht überflüssig.

23

(4)

Der Interessenwahrnehmung schwer behinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung steht nicht entgegen, dass die Aufgaben, die die Schwerbehindertenvertretung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für schwer behinderte Rehabilitanden wahrzunehmen hat, nicht die gleichen sind wie für schwer behinderte Arbeitnehmer. Bei Rehabilitanden entfällt die in § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehene Förderung der Eingliederung in den Betrieb. Dies macht die Repräsentation schwer behinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich. Denn die Förderung der Eingliederung schwer behinderter Menschen in den Betrieb ist nicht die einzige Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung. Sie hat vielmehr nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch die Interessen schwer behinderter Menschen in dem Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Diese Aufgaben fallen auch bei schwer behinderten Rehabilitanden an. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Schwerbehindertenvertretung diese Aufgaben nur für die im Betrieb beschäftigten schwer behinderten Arbeitnehmer, nicht aber für die schwer behinderten Rehabilitanden wahrnehmen sollte.