Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.07.2002, Az.: 6 AZR 31/00
Unmöglichkeit der Verrichtung angeordneter Reinigungsarbeiten aufgrund des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers; Beschränkte Überprüfbarkeit der Revision hinsichtlich der Beweiswürdigung eines Attests ; Voraussetzungen der Erledigung einer Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.07.2002
- Aktenzeichen
- 6 AZR 31/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 25382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 2003, 341 (Volltext mit amtl. LS)
- EzA-SD 2/2003, 20
- NZA 2003, 400 (red. Leitsatz)
- NZV 2003, 400
- ZTR 2003, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung der Arbeitsbedingungen, kann sich der Arbeitnehmer hiergegen mit einer Feststellungsklage wenden. An der alsbaldigen Feststellung des Umfangs seiner Leistungspflicht hat der Arbeitnehmer bei entsprechendem Streit der Parteien regelmäßig ein rechtliches Interesse.
Tenor:
- 1.
Die Hauptsache ist erledigt.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses streiten die Parteien über die Erledigung der Feststellungsklage, die die Klägerin zur Klärung der Frage erhoben hat, ob sie von der Beklagten angeordnete Reinigungsarbeiten verrichten muss.
Die Klägerin war seit dem 17. März 1983 im Hallen- und Freibad der Beklagten als Angestellte beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 3. Februar 1983 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung richtet. Unter § 9 Buchst. b des Arbeitsvertrags verabredeten die Parteien, dass die Klägerin als Kassenkraft eingesetzt wird und auch zu anderen Arbeiten herangezogen werden kann. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an verrichtete die Klägerin, die ab 1. Mai 1996 in der Vergütungsgruppe IX a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert war, neben ihrer Kassentätigkeit auch Reinigungsarbeiten im Kassen- und Eingangsbereich des Hallenbads.
Mit Schreiben vom 31. August 1998 teilte die Beklagte der Klägerin eine Organisationsänderung im Bereich des Kassendiensts in ihrem Hallen- und Freibad mit. Diesem Schreiben waren ein geänderter Dienstplan für den Kassendienst vom 23. August 1998 sowie eine Beschreibung der von den Kassenkräften durchzuführenden Reinigungsarbeiten beigefügt. Nach dem neuen Dienstplan betrug der Anteil der Reinigungstätigkeit statt bisher ca. 17 % nunmehr im Durchschnitt 41,9 % der Arbeitszeit. Gemäß der Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten hatten die Kassenkräfte zu festgelegten Reinigungsdienstzeiten ua. den Boden in den Sammelumkleidekabinen und den Straßenschuhgang im Umkleidebereich mit Nasswisch-Feudeln zu reinigen, den Boden in den Dusch- und Sanitärbereichen mit einem Wasserschlauch zu säubern sowie die Kabinen, Umkleideschränke und Spinde sauber zu halten und bei Bedarf Kehrarbeiten durchzuführen.
Am 24. November 1998 wurde die Klägerin vom Amtsarzt untersucht. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die ihr von der Beklagten mit der Organisationsänderung vom 31. August 1998 übertragenen Reinigungsarbeiten zu verrichten.
Die Klägerin hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, die von der Beklagten angeordneten Reinigungsdienste zu leisten. Die Erhöhung des Anteils der Reinigungsarbeiten sei vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt gewesen. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr in der Lage, die angeordneten Reinigungs- und Putzarbeiten zu verrichten.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, Reinigungsarbeiten, wie von der Beklagten gemäß Organisationsverfügung vom 31. August 1998 in Verbindung mit dem Dienstplan vom 23. August 1998 angeordnet, auszuführen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem Wortlaut und der Begründung des Antrags gehe es der Klägerin ausschließlich um die Feststellung, dass die Zuweisung weiterer Reinigungstätigkeiten nicht von ihrem Direktionsrecht gedeckt gewesen sei. Dies sei aber der Fall. Durch die Erhöhung des Anteils der Reinigungsarbeiten habe sich die Eingruppierung der Klägerin nicht geändert. Das amtsärztliche Attest vom 24. November 1998 habe die Wirksamkeit ihrer Weisung vom 31. August 1998 nicht beeinträchtigen können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und nach dem Klageantrag erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Mit einem der Klägerin am 23. April 2001 zugestellten Bescheid bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2001 (§ 59 Abs. 1 BAT) hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Hauptsache ist erledigt.
I.
Die einseitige Erklärung der Erledigung der Hauptsache seitens der Klägerin war auch noch in der Revisionsinstanz zulässig, weil das erledigende Ereignis, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2001, außer Streit ist.
II.
Die Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache sind erfüllt. Schließt sich die Beklagte wie hier der Erledigungserklärung nicht an, erfordert die Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14. Juni 1967 - 4 AZR 282/66 - BAGE 19, 342, 345; 17. April 1984 - 3 AZR 97/82 - BAGE 45, 325, 330; 23. September 1986 - 1 AZR 83/85 - BAGE 53, 97, 99) [BAG 23.09.1986 - 1 AZR 83/85] nicht nur, dass die Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Die Klage muss darüber hinaus zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein. Dies war hier der Fall.
III.
Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des 30. April 2001 war die Klage zulässig.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision betraf das Feststellungsbegehren der Klägerin zwar auch, aber nicht ausschließlich die Frage, ob die Erhöhung des Anteils der Reinigungstätigkeit auf 41,9 % der Arbeitszeit der Klägerin vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt war. Aus dem Wortlaut des Klageantrags und der Klagebegründung wird deutlich, dass die Klägerin unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geklärt haben wollte, ob sie die angeordneten Reinigungsdienste leisten muss.
a)
Gegen das Verständnis, es sei nur zu prüfen, ob die Organisationsverfügung der Beklagten wirksam sei, spricht bereits der Wortlaut des Antrags. Dieser stellt weder auf das Direktionsrecht der Beklagten noch auf die Wirksamkeit ihrer Organisationsverfügung vom 31. August 1998 ab, sondern auf die Verpflichtung der Klägerin zur Verrichtung der von der Beklagten angeordneten Reinigungsarbeiten.
b)
Der Wortlaut des Klageantrags wurde auch dem Anliegen der Klägerin gerecht. Nach der zum Verständnis des Klageantrags heranzuziehenden Klagebegründung wollte die Klägerin die Frage, ob sie die von der Beklagten angeordneten Reinigungsarbeiten verrichten muss, auch unter dem Gesichtspunkt ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit geklärt haben. Bereits vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin zur Begründung der Klage vorgebracht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht in der Lage sei, Reinigungs- und Putzarbeiten in dem von der Beklagten angeordneten Umfang auszuführen. Daraus wird deutlich, dass das Feststellungsbegehren nicht nur die Wirksamkeit der Organisationsverfügung der Beklagten betraf.
2.
Da sich die Beklagte auf Grund ihres Direktionsrechts für berechtigt hielt, der Klägerin auf Dauer weitere Reinigungstätigkeiten zuzuweisen, hatte die Klägerin an der begehrten negativen Feststellung ein berechtigtes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung der Arbeitsbedingungen, kann sich der Arbeitnehmer hiergegen mit einer Feststellungsklage wenden (BAG 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 m.w.N.). An der alsbaldigen Feststellung des Umfangs seiner Leistungspflicht hat der Arbeitnehmer bei entsprechendem Streit der Parteien regelmäßig ein rechtliches Interesse (Senatsurteil 9. Februar 1989 - 6 AZR 174/87 - BAGE 61, 77). Die Feststellungsklage war geeignet, die wegen der Organisationsänderung entstandene Unsicherheit über die Art der Beschäftigung und den zeitlichen Umfang der von der Klägerin zu verrichtenden Reinigungsarbeiten insgesamt zu beseitigen.
IV.
Die Klage war zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses begründet.
1.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Anordnung zur Durchführung weiterer Reinigungsarbeiten sei nicht mehr vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen. Kraft seines Direktionsrechts könne der Arbeitgeber Angestellten nicht arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten von erheblichem Umfang zuweisen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch deshalb nicht verpflichtet, die von der Beklagten angeordneten weiteren Reinigungsarbeiten zu verrichten, weil sie dazu aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr in der Lage sei. Nach dem Ergebnis der Untersuchung der Klägerin durch den Amtsarzt am 24. November 1998 stehe fest, dass die Klägerin die im geänderten Dienstplan für den Kassendienst vorgesehenen Reinigungsarbeiten nicht verrichten könne. Wenn ein Arbeitnehmer wegen seines Gesundheitszustands bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben könne, entfalte die Zuweisung solcher Tätigkeiten ihm gegenüber keine Wirkung.
2.
Ob den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Direktionsrecht der Beklagten zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn unterstellt wird, die Erhöhung des Anteils der Reinigungsarbeiten habe die Grenzen des Weisungsrechts der Beklagten nicht überschritten, war die Klage begründet. Denn soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Klägerin sei wegen ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage und somit auch nicht verpflichtet, die angeordneten Reinigungsarbeiten auszuführen, hält dies der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
a)
Die Klägerin war vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des 30. April 2001 nicht verpflichtet, die von der Beklagten im geänderten Dienstplan und in der Beschreibung der von den Kassenkräften durchzuführenden Tätigkeiten vorgesehenen Reinigungsdienste zu leisten. Auch dann, wenn unterstellt wird, dass die Erhöhung des Anteils der von der Klägerin auszuführenden Reinigungsarbeiten vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen ist, war die Klägerin gemäß § 275 Abs. 1 BGB a.F. insoweit von ihrer Arbeitspflicht befreit, weil sie die im geänderten Dienstplan angeordneten und in der Beschreibung der von den Kassenkräften durchzuführenden Tätigkeiten aufgeführten Reinigungsarbeiten wegen ihres Gesundheitszustandes objektiv nicht ausüben konnte.
b)
Das Landesarbeitsgericht hat dazu für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO aF) festgestellt, nach dem Ergebnis der Untersuchung der Klägerin durch den Amtsarzt am 24. November 1998 stehe fest, dass die Klägerin auch nach der Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit die Reinigungstätigkeiten, die die Beklagte für sie vorgesehen habe, nicht ausüben könne.
c)
Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Attests vom 24. November 1998 durch das Landesarbeitsgericht gehen fehl. Eine vom Berufungsgericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist durch das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Fehler des Landesarbeitsgerichts bei der Würdigung des amtsärztlichen Attests vom 24. November 1998 hat die Revision nicht aufgezeigt. Der Einwand der Beklagten, aus dem amtsärztlichen Zeugnis ergebe sich nicht, dass die Klägerin auf Dauer nicht in der Lage sei, Reinigungsarbeiten durchzuführen, ist nicht geeignet, die bindende Wirkung der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu beeinträchtigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin noch Reinigungstätigkeiten verrichten konnte. Vielmehr ist entscheidend, ob die Klägerin noch die Reinigungsdienste der Art und dem Umfang nach leisten konnte, die nach dem neuen Dienstplan und der Beschreibung der durchzuführenden Reinigungsarbeiten von den Kassenkräften zu verrichten sind. Im Übrigen hat die Beklagte zur Leistungsfähigkeit der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht selbst vorgebracht, wenn es bei dem Ergebnis des amtsärztlichen Attests bleibe, sei die Klägerin auch für ihren ursprünglichen Arbeitsplatz nicht mehr arbeitsfähig. Dieses Vorbringen der Beklagten stützt die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei nach der Erhöhung des Anteils der Reinigungstätigkeit von ca. 17 % auf 41,9 % der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die angeordneten Reinigungsdienste zu leisten.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Friedrich
Brühler
Gebert
Zuchold