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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.2002, Az.: 4 AZR 91/01

Eingruppierung ; Bundeswehr; Feuerwehrtechnischer Dienst ; Angestellter im technischen Dienst; Tätigkeitsmerkmale; Gleichbehandlungsgrundsatz; Vergütung; Organisationsstruktur; Änderung; Beamter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.03.2002
Aktenzeichen
4 AZR 91/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 26500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZTR 2002, 585-587

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Eingruppierung der Angestellten im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung richtet sich auch nach der Änderung der Organisationsstruktur des Brandschutzes der Bundeswehr seit 1997 nach den unverändert weitergeltenden Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages vom 12. Dezember 1991.

  2. 2.

    Diese Angestellten haben nicht kraft des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf diejenige Vergütung, die der - nach der Änderung der Organisationsstruktur angehobenen - Besoldung eines Beamten in derselben Funktion entspricht.

Gründe

1

Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichts vom 20.03.2002, 4 AZR 90/01.