Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.2002, Az.: 4 AZR 91/01
Eingruppierung ; Bundeswehr; Feuerwehrtechnischer Dienst ; Angestellter im technischen Dienst; Tätigkeitsmerkmale; Gleichbehandlungsgrundsatz; Vergütung; Organisationsstruktur; Änderung; Beamter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.03.2002
- Aktenzeichen
- 4 AZR 91/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 26500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT 1975
- § 23 BAT 1975
- Anlage 1a zum BAT/BL Teil III Abschn. J - Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung - idF des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 12. Dezember 1991, gültig ab 1. November 1991
Fundstelle
- ZTR 2002, 585-587
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Eingruppierung der Angestellten im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung richtet sich auch nach der Änderung der Organisationsstruktur des Brandschutzes der Bundeswehr seit 1997 nach den unverändert weitergeltenden Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages vom 12. Dezember 1991.
- 2.
Diese Angestellten haben nicht kraft des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf diejenige Vergütung, die der - nach der Änderung der Organisationsstruktur angehobenen - Besoldung eines Beamten in derselben Funktion entspricht.
Gründe
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichts vom 20.03.2002, 4 AZR 90/01.