Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.03.1998, Az.: 8 AZR 596/96
Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.03.1998
- Aktenzeichen
- 8 AZR 596/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stralsund - 31.01.1996 - AZ: 10 Ca 199/95
- LAG Mecklenburg-Vorpommern - 05.06.1996 - AZ: 2 Sa 90/96
Rechtsgrundlagen
- Art. 20 EV
- § 1 KSchG
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ascheid,
die Richter Dr. Müller-Glöge und Dr. Mikosch sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Haible und Brückmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 1996 - 2 Sa 90/96 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 12./19. April 1995, die der Beklagte mit einer Tätigkeit der Klägerin für das frühere MfS und mit falschen Erklärungen der Klägerin hierzu begründet hat. Das Landesarbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung für unwirksam erachtet. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die ordentliche Kündigung für wirksam erachtet worden war. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung unter Prüfung von Art. 20 EV i.Verb.m. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 für unwirksam erachtet. Als Norm für die Unwirksamkeit der Kündigung kann allein § 1 KSchG in Betracht kommen. Diese Vorschrift ist nicht geprüft. Die Voraussetzungen nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages sind nicht identisch mit denen nach § 1 KSchG.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Müller-Glöge,
Mikosch,
Haible,
Brückmann