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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.05.1997, Az.: 4 AZR 663/95

Feststellungsklage; Anwendung eines Tarifvertrags; Feststellungsinteresse; Forderungen aus Arbeitsverhältnis; Eisenschaffende Industrie; Wahrung des Besitzstandes; Bezugnahmeklausel; Umschreibung des fachlichen Geltungsbereiches; Allgemeinverbindlichkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.05.1997
Aktenzeichen
4 AZR 663/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 26.10.1994 - 10 Ca 4165/93
LAG Düsseldorf - 30.05.1995 - AZ: 6 Sa 1819/94

Fundstellen

  • AuR 1997, 404 (amtl. Leitsatz)
  • AuR 1997, 449 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1997, 1852 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1997, 2130-2131 (Volltext mit amtl. LS)
  • FA 1997, 58 (amtl. Leitsatz)
  • FA 1997, 19 (Volltext mit red. LS)
  • NZA 1997, 1066-1070 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1997, 381 (amtl. Leitsatz)
  • SAE 1998, 5-11

Amtlicher Leitsatz

1. Für eine Feststellungsklage, mit der geklärt werden soll, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn hiervon die Entscheidung über mehrere Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis abhängt.

2. Wird in einem Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge eines bestimmten Wirtschaftszweiges verwiesen (hier: die eisenschaffende Industrie) und in der Folgezeit von der Wahrung des Besitzstandes gesprochen, so kann ein späteres, unwidersprochen gebliebenes Schreiben des Arbeitgebers nicht die Bezugnahmeklausel auf alle Tarifverträge ändern, wenn in dem späteren Schreiben nur das Gehaltsabkommen angesprochen ist.

3. Die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel im Lande Nordrhein-Westfalen stellen zur Umschreibung des fachlichen Geltungsbereiches zulässigerweise auf das Unternehmen ab.

4. Finden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die Tarifverträge eines Wirtschaftsbereiches Anwendung (hier: eisenschaffende Industrie) und unterfällt das Arbeitsverhältnis auch dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel, an den die Parteien kraft Allgemeinverbindlichkeit gebunden sind, so wird der vertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag nicht verdrängt, wenn die Verweisung konstitutiv und nicht nur deklaratorisch erfolgt ist.