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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.08.1996, Az.: 9 AZR 222/95

Urlaubskasse; Aufklärungspflicht; Urlaubsgeld; Aufklärungspflicht; Einzelfall; Beratungsbedarf

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.08.1996
Aktenzeichen
9 AZR 222/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 24.05.1994 - 2 Ca 3930/93
LAG Hessen - 13.03.1995 - AZ: 16 Sa 1220/94

Fundstellen

  • AuR 1996, 505 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1996, 2416 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1997, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1997, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1997, 62 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1997, 179 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Urlaubskasse, die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Aufgabe hat, die Auszahlung des Urlaubsentgelts und Urlaubsgelds zu sichern, ist verpflichtet, die bei ihr Ansprüche geltend machenden Arbeitnehmer über das von ihnen einzuhaltenden Verfahren und die Fristen aufzuklären. Welche Hinweise und Erläuterungen dazu erforderlich sind, bestimmt sich nach dem im Einzelfall für die Urlaubskasse erkennbaren Beratungsbedarf des Arbeitnehmers.