Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1996, Az.: 4 AZR 771/94
Bewußte Regelungslücke für Vergütungsgruppe der Arbeitserzieher; Psychatrischen Dienst; Einordnung nach allgemeinen Merkmalen des Verwaltungsdienstes; Keine Schließung der Regelungslücke durch Arbeitsgerichte bei fehlender tarifvertraglicher Regelung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.03.1996
- Aktenzeichen
- 4 AZR 771/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Baden-Württ. 20.07.1994 - 3 Sa 28/94
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT 1975
- § 23 BAT 1975
Fundstellen
- AP Nr 210 zu §§ 22, 23 BAT 1975
- AuR 1996, 278 (amtl. Leitsatz)
- BB 1996, 1392 (amtl. Leitsatz)
- NZA-RR 1997, 229-234 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1996, 321 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1996, 464-467 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung gem. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg vom 22.September 1981, die in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus, jetzt Zentrum für Psychiatrie, tätig sind, sind weder "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben", im Sinne der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst noch sind sie "Beschäftigungstherapeuten" im Sinne der Vergütungsgruppen für Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen. Die Anlagen zum BAT enthalten insoweit eine bewußte Regelungslücke.
2. Enthalten die Anlagen zum BAT keine speziellen Eingruppierungsmerkmale, so ist auf die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst zurückzugreifen. Dies gilt aber nur dann, wenn ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der speziell zu regelnden Berufsgruppe und dem allgemeinen Verwaltungsdienst besteht.
3. Die Gerichte für Arbeitssachen sind grundsätzlich nicht befugt, spezielle Eingruppierungsmerkmale für eine Berufsgruppe zu schaffen, deren Eingruppierung von den Tarifvertragsparteien bislang bewußt nicht geregelt worden ist.