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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1995, Az.: 3 AZR 941/94

Ablösung; Versorgungsrichtlinien; Vergütung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.12.1995
Aktenzeichen
3 AZR 941/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg - 06.05.1994 - AZ: 3 Sa 69/93

Fundstellen

  • AuR 1996, 148 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1996, 596 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1996, 748 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 838 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1996, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1996, 198 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1996, 223 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Versorgungsrichtlinien in Form einer Gesamtzusage werden Bestandteil des Arbeitsvertrages.

2. Soll nach den Richtlinien die Berechnung der Versorgung davon abhängen, ob ein Tarifvertrag Teile der Vergütung als ruhegeldfähig bezeichnet, sind die Richtlinien "tarifvertragsoffen".

3. Die Einführung einer nicht ruhegeldfähigen Zulage in einem Tarifvertrag verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn mit dieser Regelung einer planwidrigen Überversorgung entgegengewirkt werden soll.