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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.03.1995, Az.: 10 AZR 27/95

Geltungsbereich eines Haustarifvertrages; Verweisungen auf Bestimmungen des BAT; Haustarifvertrag eines privaten Trägers für Einrichtungen der Altenpflege

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.03.1995
Aktenzeichen
10 AZR 27/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Rheinl.-Pfalz 24.03.1994 - 1 Sa 773/93

Fundstellen

  • AuR 1995, 271 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1995, 1144
  • DB 1996, 433 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1995, 947-949 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1995, 318 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1995, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verweist ein Haustarifvertrag auf die Bestimmungen des BAT in ihrer jeweils geltenden Fassung, so erfaßt diese Verweisung auch die Sonderregelungen nach § 2 BAT, wenn deren Ausschluß im Verweisungstarifvertrag nicht erkennbar geregelt ist. Ein Haustarifvertrag eines privaten Trägers für Einrichtungen der Altenpflege, der auf den BAT verweist, nimmt eine tarifliche Regelung in Bezug, die in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Geltungsbereich des Haustarifvertrages steht.