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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.10.1993, Az.: 8 AZR 242/92

Haftungsausschluß; Gefahrgeneigte Arbeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.10.1993
Aktenzeichen
8 AZR 242/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Rheinland-Pfalz - 12.12.1991 - AZ: 4 Sa 804/91

Amtlicher Leitsatz

Die Grundsätze der Haftung des Arbeitnehmers bei der Ausübung einer gefahrgeneigten Arbeit sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil der beklagte Arbeitnehmer eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.