Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.07.1993, Az.: 1 ABR 8/93

Rundfunkanstalt; Berichterstattung; Tendenzträger; Versetzung; Betriebsrat; Zustimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.07.1993
Aktenzeichen
1 ABR 8/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 10250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Nürnberg 25.11.1991 - 2 BV 51/91
LAG Nürnberg - 13.01.1993 - AZ: 3 TaBV 41/92

Fundstellen

  • AfP 1994, 69-71
  • AuR 1993, 413 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1993, 2240 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1994, 2550 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1994, 176
  • NZA 1994, 329-331 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1994, 61 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1994, 84 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1994, 41-42 (amtl. Leitsatz)
  • ZUM 1995, 345-349

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Rundfunkanstalt dient auch dann überzeugend Zwecken der Berichterstattung und Meinungsäußerung, wenn das Programm neben 10 % Wortbeiträgen und 50 % moderierten Musikbeiträgen auch 40 % Musiksendungen enthält, für die - überwiegend in der Nachtzeit - die Mitarbeiter der Technik verantwortlich sind.

2. Bei der Versetzung von Tendenzträgern wird nach § 118 Abs. 1 BetrVG das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die personelle Einzelmaßnahme zu informieren, muß aber nicht dessen Zustimmung einholen; dies gilt in der Regel unabhängig davon, ob vom Betriebsrat sog. tendenzneutrale oder tendenzbezogene Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden.