Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.07.1993, Az.: 1 ABR 8/93
Rundfunkanstalt; Berichterstattung; Tendenzträger; Versetzung; Betriebsrat; Zustimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.07.1993
- Aktenzeichen
- 1 ABR 8/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 10250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Nürnberg 25.11.1991 - 2 BV 51/91
- LAG Nürnberg - 13.01.1993 - AZ: 3 TaBV 41/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1994, 69-71
- AuR 1993, 413 (amtl. Leitsatz)
- BB 1993, 2240 (amtl. Leitsatz)
- DB 1994, 2550 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1994, 176
- NZA 1994, 329-331 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1994, 61 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1994, 84 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1994, 41-42 (amtl. Leitsatz)
- ZUM 1995, 345-349
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Rundfunkanstalt dient auch dann überzeugend Zwecken der Berichterstattung und Meinungsäußerung, wenn das Programm neben 10 % Wortbeiträgen und 50 % moderierten Musikbeiträgen auch 40 % Musiksendungen enthält, für die - überwiegend in der Nachtzeit - die Mitarbeiter der Technik verantwortlich sind.
2. Bei der Versetzung von Tendenzträgern wird nach § 118 Abs. 1 BetrVG das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die personelle Einzelmaßnahme zu informieren, muß aber nicht dessen Zustimmung einholen; dies gilt in der Regel unabhängig davon, ob vom Betriebsrat sog. tendenzneutrale oder tendenzbezogene Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden.