Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1993, Az.: 4 AZR 149/92
Sozialdienst; Heimzulage; Betriebliche Übung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.05.1993
- Aktenzeichen
- 4 AZR 149/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 10236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Baden-Württ. 13.03.1992 - 7 Sa 84/91
Rechtsgrundlagen
- § 12 Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Diakonie)
- § 242 BGB
Fundstellen
- AP Nr 2 zu § 12 AVR Diakonisches Werk
- AuR 1993, 304 (amtl. Leitsatz)
- BB 1993, 1664 (amtl. Leitsatz)
- DB 1993, 2601 (Volltext)
- NZA 1994, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1993, 311 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1993, 472 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, der im teilstationären Bereich eines Erziehungsheimes arbeitet und Kinder nur zwischen 11.30 und 16.30 Uhr betreut, hat keinen Anspruch auf eine Heimzulage. Diese setzt eine Betreuung über den ganzen Tag voraus und soll die besonderen Erschwernisse bei Heimunterbringung abgelten.
2. Auch aus einer fehlerhaften Zahlung über einen längeren Zeitraum kann nicht ohne weiteres auf eine betriebliche Übung oder ein konkludentes Änderungsangebot des Arbeitgebers geschlossen werden.