Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.08.1992, Az.: 9 AZR 329/91
Urlaubsabgeltung nach Erlöschen des Arbeitsverhältnisses; Voraussetzungen und Fristen für die Geltenmachung eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.08.1992
- Aktenzeichen
- 9 AZR 329/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin - 24.05.1992 - AZ: 6 Sa 19/91
Rechtsgrundlagen
- § 45 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21.01.1986
- § 47 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21.01.1986
- § 52 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21.01.1986
- § 64 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21.01.1986
Fundstellen
- AuR 1992, 377 (amtl. Leitsatz)
- BB 1992, 2296 (Kurzinformation)
- DB 1993, 1371 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1992, 407 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1993, 31 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Tarifvertragsparteien können für den mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Stelle des Urlaubsanspruchs tretenden Abgeltungsanspruch Ausschlußfristen jedenfalls im Umfang des tariflichen Urlaubsanspruchs vereinbaren.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war vom 1. November 1989 bis 30. Juni 1990 im Dachdeckerhandwerksbetrieb der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21. Januar 1986 (RTV) anzuwenden. Danach betrug der Jahresurlaub für den Kläger 28 Arbeitstage. Ferner war im RTV u. a. folgendes bestimmt:
"§ 45
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
...
§ 47
Teilurlaub
Ist der Arbeitnehmer innerhalb des Urlaubsjahres weniger als zwölf Monate im Betrieb im Arbeitsverhältnis, so steht ihm 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat zu, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens zwölf Arbeitstage bestand.
...
§ 52
Zahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld können nur gefordert und ausbezahlt werden,
wenn
...
b)
der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidetoder
...
§ 64
Ausschlußfristen
1.
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.2.
Lehnt die andere Vertragspartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird."
Der Kläger erhielt im Februar 1990 zehn Arbeitstage Urlaub. Nach seinem Ausscheiden wies seine Prozeßbevollmächtigte mit Schreiben vom 4. Juli 1990 auf die Nichtauszahlung des Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 1990 hin. Die Beklagte reagierte nicht. Daraufhin machte der Kläger seine restlichen Ansprüche, u. a. die Abgeltung von vier Urlaubstagen im Oktober 1990 gerichtlich geltend.
Der Kläger hat u. a. beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 849,45 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte weiterhin,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Gründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld für vier Urlaubstage nach § 52 Buchst. b RTV, weil die Forderung bei Klageerhebung im Oktober 1990 bereits erloschen war.
I.
Der Kläger hatte nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 45 RTV einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen erworben, § 44 Nr. 1 Buchst. c RTV. Dieser Anspruch verkürzte sich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 1990 auf 14 Arbeitstage, § 47 RTV. Der Anspruch ist durch Gewährung von zehn Arbeitstagen Urlaub im Februar 1990 in dieser Höhe erloschen.
II.
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlosch der restliche Urlaubsanspruch des Klägers. An seine Stelle trat gemäß § 52 Buchst. b RTV ein Entgeltanspruch. Dieser war bei Beginn der Rechtshängigkeit im Oktober 1990 verfallen, § 64 RTV.
1.
Der Entgeltanspruch ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 64 Nr. 1 RTV, der mit seiner Entstehung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien fällig geworden ist. Er verfällt, wenn der Gläubiger die im RTV vorgeschriebene schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung unterläßt. So verhält es sich im Streitfall. Das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 4. Juli 1990 erfüllt nicht die Voraussetzungen einer schriftlichen Geltendmachung. Es enthält keine eindeutige Aufforderung zur Leistung und bezeichnet nur einen Teil des Anspruchs. Im übrigen fehlte es weiter an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der Fristen des § 64 Nr. 2 RTV, wenn das Schreiben vom 4. Juli 1990 als ausreichende Geltendmachung nach § 64 Nr. 1 RTV anzusehen wäre.
2.
Für den mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Stelle des Urlaubsanspruches tretenden Abgeltungsanspruch, den die Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks Urlaubsentgeltanspruch nennen, können Ausschlußfristen jedenfalls für tarifliche Ansprüche wirksam vereinbart werden. Ob Tarifvertragsparteien auch befugt sind, den Bestand der nach dem Bundesurlaubsgesetz garantierten Mindesturlaubstage und die Abgeltung dafür nach § 7 Abs. 4 BUrlG bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen (z. B. die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen) abhängig zu machen, kann im Streitfall dahingestellt bleiben (zum Meinungsstand vgl. BAGE 10, 133 [BAG 28.10.1960 - 1 AZR 43/59] = AP Nr. 81 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAGE 11, 150 [BAG 23.06.1961 - 1 AZR 239/59] = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfrist; BAGE 23, 184, 195 = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAGE 45, 314 [BAG 05.04.1984 - 6 AZR 443/81] = AP Nr. 16 zu § 13 BUrlG; Bachmann, GK-BUrlG, 5. Aufl., § 7 Rz 206 - 209). Der Mindesturlaubsanspruch des Klägers nach den §§ 1, 3 und 5 BUrlG betrug acht Arbeitstage. Diesen Anspruch hat die Beklagte im Februar 1990 erfüllt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Lipke,
Dörner,
Dr. Engelmann,
Roeder