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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1992, Az.: 3 AZR 82/91

Übertragbarkeit von Versorgungsverpflichtungen auf andere Versorgungsträger; Anspruch auf Übertragung von Versorgungsverpflichtungen; Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers über die Voraussetzungen eines unverfallbaren Versorgungsanspruchs; Hinterbliebenenversorgung bei geschiedenen Eheleuten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.01.1992
Aktenzeichen
3 AZR 82/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München - 19.10.1988 - AZ: 13 Ca 6479/88
LAG München - 07.11.1990 - AZ: 8 Sa 1138/88

Fundstellen

  • AuR 1992, 281 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 1648 (Kurzinformation)
  • DB 1992, 2094-2095 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1992, 975-976 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1992, 283 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1993, 211 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 4 Abs. 1 BetrAVG gibt dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den bisherigen Versorgungsschuldner, die Versorgungsverpflichtung auf einen anderen Versorgungsschuldner zu übertragen.

  2. 2.

    Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und seinem Arbeitgeber (Arbeitsverhältnis) oder aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger (Versicherungsverhältnis) ergeben.

In dem Rechtsstreit
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Heither,
die Richter Griebling und Dr. Wittek sowie
die ehrenamtlichen Richter Matthiessen und Dr. Bächle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. November 1990 - 8 Sa 1138/88 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der beklagten Pensionskasse Übertragung des Deckungskapitals seiner Versorgungsanwartschaft auf einen anderen Versorgungsträger.

2

Der am 17. März 1945 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. September 1986 als Angestellter bei der A... Aktiengesellschaft beschäftigt. Diese Gesellschaft ist ein Trägerunternehmen der beklagten Pensionskasse.

3

Dem Kläger waren von seiner Arbeitgeberin Versorgungsleistungen zugesagt worden, die von der beklagten Pensionskasse erbracht werden sollten. Art und Umfang der Versorgungsleistungen sind in der Satzung der Beklagten geregelt.

4

Nach § 3 der Satzung können Arbeitnehmer der Trägergesellschaften ordentliche Mitglieder der Beklagten werden. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 1 der Satzung außerordentliche Mitglieder der Beklagten. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägern bei der A... lautete § 7 Abs. 3 der Satzung:

"Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt mit dem Eintritt des Versorgungsfalls oder mit der Abgangsvergütung nach § 15 (4) oder (5) oder mit der Übernahme der entsprechenden Verpflichtung durch einen anderen Versorgungsträger. Die Übertragung kann nur mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen."

5

Zum 30. September 1986 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der A.... Die beklagte Pensionskasse teilte ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1986 die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft mit und erklärte, daß seine Mitgliedschaft bei der Kasse als außerordentliche bestehen bleibe. Das Schreiben endet mit folgendem Hinweis:

"Wir weisen Sie darauf hin, daß die hier bestätigte unverfallbare Anwartschaft mit Ihrer Zustimmung gemäß § 7 (3) AVK-Satzung von einem anderen Versorgungsträger übernommen werden kann. In diesem Fall wird das bei unserer Kasse bestehende Deckungskapital für Ihre außerordentliche Mitgliedschaft an den neuen Versorgungsträger ausgezahlt, womit gleichzeitig Ihre außerordentliche Mitgliedschaft erlischt."

6

Dem Schreiben war ein Berechnungsbogen beigefügt, dessen letzter Absatz wie folgt lautet:

"Übertragung der Versorgungsanwartschaften

Nach Paragraph 4 (1) des Betriebsrentengesetzes haben Sie die Möglichkeit ihre Versorgungsanwartschaften von einer anderen Pensionskasse, von einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger übernehmen zu lassen. Für solch eine Übernahme steht derzeit ein Deckungskapital in Höhe von 51.668,00 DM zur Verfügung."

7

Nachdem der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen hat, der nicht zu den Trägerunternehmen der beklagten Pensionskasse zählt, verlangte er von der Beklagten die Übertragung des Deckungskapitals seiner unverfallbaren Anwartschaft auf eine andere Versorgungseinrichtung seiner Wahl. Dies lehnte die Beklagte ab. 1988 wurde § 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung dahin geändert, daß zur Übertragung der Versorgungsverpflichtung auch die Zustimmung des Vorstands der Kasse erforderlich war.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, der Übertragung des Deckungskapitals auf einen Versorgungsträger seiner Wahl zuzustimmen. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 1 BetrAVG sowie aus § 7 Abs. 3 der Satzung der beklagten Pensionskasse in der bei seinem Ausscheiden geltenden Fassung. Auch sei die Beklagte an ihr Übertragungsangebot im Schreiben vom 1. Oktober 1986 gebunden. Die Beklagte müsse ihm auch Auskunft über die Höhe des inzwischen angewachsenen Deckungskapitals geben.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über das Deckungskapital zur Versorgungsnummer 078008

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Übernahme der Verpflichtung aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers, Versorgungsnummer 078008, durch einen anderen Versorgungsträger oder Versicherer, sei es nach Wahl des Klägers durch eine Pensionskasse, ein Unternehmen der Lebensversicherung oder durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger zuzustimmen und das Deckungskapital aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers, Versorgungsnummer 078008, auf diesen Versorgungsträger oder Versicherer zu übertragen,

    hilfsweise

    1. a)

      festzustellen, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, mit einem Versorgungsträger oder Versicherer, sei es nach Wahl des Klägers mit einer Pensionskasse, einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger einen Übernahmevertrag hinsichtlich der Verpflichtung aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten, Versorgungsnummer 078008, abzuschließen und das Deckungskapital aus dieser außerordentlichen Mitgliedschaft auf diesen Versorgungsträger oder Versicherer zu übertragen,

      hilfsweise,

    2. b)

      festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Übernahme der Verpflichtung aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers, Versorgungsnummer 078008, durch einen anderen Versicherer oder Versorgungsträger, sei es nach Wahl des Klägers durch eine Pensionskasse, ein Unternehmen der Lebensversicherung oder durch einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger zuzustimmen und das Deckungskapital aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers, Versorgungsnummer 078008, auf diesen Versorgungsträger oder Versicherer, dessen Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung umfassen, zu übertragen,

      hilfsweise,

    3. c)

      festzustellen, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, mit einem Versicherer oder Versorgungsträger, sei es nach Wahl des Klägers mit einer Pensionskasse, einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger einen Übernahmevertrag hinsichtlich der Verpflichtung aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten, Versorgungsnummer 078008, abzuschließen und das Deckungskapital aus dieser außerordentlichen Mitgliedschaft auf diesen Versorgungsträger oder Versicherer, dessen Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung umfassen, zu übertragen,

      hilfsweise,

    4. d)

      die Beklagte zu verurteilen, das Deckungskapital aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers, Versorgungsnummer 078008, auf den Gerling-Konzern Lebensversicherungs AG unter Maßgabe des Vertragsangebotes vom 4. Mai 1988 zu übertragen,

      hilfsweise,

    5. e)

      festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Deckungskapital aus der außerordentlichen Mitgliedschaft des Klägers, Versorgungsnummer 078008, auf einen anderen vom Kläger noch zu benennenden Versicherer oder Versorgungsträger zu übertragen, dessen Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung umfassen,

  3. 3.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, daß von der Beklagten die Übertragung des Deckungskapitals auf einen vom Kläger zu benennenden Versorgungsträger verweigert wurde, und die dem Kläger durch die verspätete Übertragung des Deckungskapitals entstehen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übertragung des Deckungskapitals auf einen anderen Versicherer, schon gar nicht auf einen Versicherungsträger seiner Wahl. Die Zustimmung zur Übertragung könne sie schon deshalb nicht erteilen, weil nicht feststehe, auf wen das Deckungskapital übertragen werden solle. § 4 BetrAVG gestatte nur die Übertragung bei Garantie gleichwertiger Leistungen durch den neuen Versorgungsträger. Außerdem müsse sie die Inanspruchnahme der geschiedenen Frau des Klägers im Wege des sog. verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Vorversterben des Klägers befürchten. Die Höhe des Deckungskapitals habe sie dem Kläger bereits mitgeteilt. Er könne nicht ständig neue Auskünfte verlangen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgerichts hat sie im vollen Umfang abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf einen anderen Versorgungsträger verlangen (Abschnitte I bis III) noch Auskunft über die Höhe des Deckungskapitals (IV) und Schadenersatz (V).

13

I.

Der Kläger hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung der Versorgungsverpflichtung.

14

1.

Die Übernahme einer nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers fortbestehenden Versorgungsverpflichtung durch einen anderen Träger ist in § 4 BetrAVG geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann die Verpflichtung, bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 bis 3 BetrAVG zu gewähren, von jedem Unternehmen, bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt wird, von einer Pensionskasse, von einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger mit Zustimmung des Arbeitnehmers übernommen werden. Das Gesetz will im Interesse der Mobilität der Arbeitnehmer und der Entlastung des Arbeitgebers von der Verwaltung geringfügiger Versorgungsanwartschaften deren Übernahme durch einen neuen Versorgungsschuldner ermöglichen (Schaub/Schusinski/Ströer, Altersvorsorge, 1976, S. 74). Zum Schutz des Arbeitnehmers bedarf es seiner Zustimmung zur Übernahme. Außerdem ist der Schuldnerwechsel auf einen bestimmten Kreis von Übernehmern beschränkt.

15

2.

Die nach § 4 Abs. 1 BetrAVG und nach §§ 414, 415 BGB vorgesehene Mitwirkung des Versorgungsberechtigten gibt diesem aber noch keinen Anspruch gegen den bisherigen Versorgungsschuldner, die Versorgungsverpflichtung auf einen anderen Versorgungsschuldner zu übertragen.

16

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BetrAVG setzt die Übertragbarkeit auf andere Versorgungsträger voraus. Die Versorgungsschuld kann durch einen Schuldübernahmevertrag von Dritten übernommen werden. Durch einen solchen Schuldübernahmevertrag wird die Verpflichtung des bisherigen Versorgungsschuldners aufgehoben; sie wird in der Person des Schuldübernehmers begründet. Die Übernahmevereinbarung ist möglich entweder als Vertrag zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem übernehmenden Versorgungsträger (§ 414 BGB) oder als Vertrag zwischen dem bisherigen und dem übernehmenden Versorgungsträger (§ 415 BGB). Die Vorschrift beschränkt die Übertragbarkeit im Interesse des Versorgungsberechtigten und des Trägers der Insolvenzsicherung. Ansprüche auf Abschluß von Schuldübernahmeverträgen lassen sich mit dieser Regelung nicht begründen.

17

Ein solcher Anspruch kann sich nur aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten, hier dem Kläger, und seinem Arbeitgeber (Arbeitsverhältnis) oder aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger (Versicherungsverhältnis) ergeben.

18

II.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus dem Versicherungsverhältnis.

19

1.

Dem Kläger geht es in erster Linie um die Verpflichtung der Beklagten, das angesammelte Deckungskapital auf einen Versorgungsschuldner zu übertragen. Hierzu wären Vereinbarungen zwischen dem bisherigen Versorgungsschuldner (der beklagten Pensionskasse) und dem neuen Versorgungsschuldner erforderlich.

20

2.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht schon aus § 7 Abs. 3 der Satzung in der beim Ausscheiden des Klägers maßgeblichen Fassung. Die Satzung erwähnt nur die Möglichkeit "der Übernahme der entsprechenden Verpflichtung durch einen anderen Versorgungsträger". Sie geht nicht über die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hinaus. Sie gewährt dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Übertragung des Deckungskapitals.

21

3.

Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 1986.

22

Es kann offen bleiben, ob dieses Schreiben lediglich eine rechtliche Belehrung über die Übernahmemöglichkeit nach § 4 Abs. 1 BetrAVG enthielt oder darüber hinaus ein verbindliches Angebot, die Versorgungsverpflichtung auf einen anderen Versorgungsträger zu übertragen und dafür ein Deckungskapital in Höhe von 51.668,00 DM zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat der Kläger, falls das Schreiben vom 1. Oktober 1986 ein solches Angebot enthielte, dieses nicht rechtzeitig angenommen. Heute ist die Beklagte an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Die rechtlichen Bedingungen haben sich geändert. Die Beklagte riskiert, daß sie trotz der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeit von der geschiedenen Ehefrau des Klägers in Anspruch genommen wird.

23

Am 1. Januar 1987 trat das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 in Kraft. Es brachte den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beim Tode des Verpflichteten (§ 3a VAHRG). Danach kann der Versorgungsausgleichsberechtigte im Falle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tode des Verpflichteten direkt von dem Versorgungsträger eine Ausgleichsrente nach § 1587g BGB verlangen.

24

Da die Ehe des Klägers am 13. Oktober 1982 geschieden und der geschiedenen Ehefrau des Klägers der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten wurde, muß die Beklagte nach der neuen Rechtslage damit rechnen, daß sie bei einer Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf einen anderen Versorgungsträger bei Vorversterben des Klägers von dessen geschiedener Ehefrau auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch genommen wird. Dies gilt zumindest dann, wenn der übernehmende Versorgungsträger keine Hinterbliebenenversorgung gewährt oder die Hinterbliebenenversorgung keine Renten-, sondern Kapitalleistungen vorsieht (vgl. dazu Maier in Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 3a VAHRG Rz 6, 10; Wagenitz, FamRZ 1987, 1, 6).

25

Dieses Risiko könnte die beklagte Pensionskasse nur ausschließen, wenn der Kläger die Zustimmung seiner geschiedenen Ehefrau beibrächte. Daran ist aber nicht zu denken. Der mit dem G... in Aussicht genommene Lebensversicherungsvertrag sieht keine Versorgung für die geschiedene Ehefrau des Klägers vor. Der Kläger will das Deckungskapital, das bisher der Versorgung für sich und seine Hinterbliebenen diente, allein für seine Versorgung verwenden. Damit bleibt für die beklagte Pensionskasse das Risiko, später von der geschiedenen Ehefrau in Anspruch genommen zu werden. Sie kann deshalb nicht an ihrem - etwaigen - Angebot im Schreiben vom 1. Oktober 1986 festgehalten werden. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

26

III.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag.

27

1.

Der Senat braucht Ansprüche des Klägers gegen seinen früheren Arbeitgeber nicht zu prüfen. Die Klage richtet sich nur gegen die beklagte Pensionskasse. Die Beklagte ist aber nicht Arbeitgeber.

28

2.

Der frühere Arbeitgeber des Klägers wäre nicht zur Einwirkung auf die Pensionskasse verpflichtet, um dem Kläger einen neuen Versorgungsschuldner gegen Übertragung des Deckungskapitals zu verschaffen. Der Kläger hat keine ausdrücklichen Abreden mit seinem früheren Arbeitgeber behauptet, aus denen sich eine solche Verpflichtung ergeben könnte. Nach Treu und Glauben kann der Arbeitgeber nicht verpflichtet sein, das Deckungskapital auf einen Versorgungsschuldner zu übertragen, der andere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht. Weder § 4 BetrAVG noch § 242 BGB geben dem Arbeitnehmer das Recht, von seinem früheren Arbeitgeber die Übertragung des Deckungskapitals auf einen neuen Versorgungsschuldner zu fordern, um dieses Kapital spekulativ zur inhaltlichen Änderung seiner Versorgung zu verwenden.

29

IV.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Deckungskapitals (Antrag zu 1.).

30

1.

Der Anspruch folgt nicht aus § 2 Abs. 6 BetrAVG. Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber oder der sonstige Versorgungsträger dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und über deren Höhe. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 1986 nachgekommen. Dabei hat die Beklagte auch das bis dahin erreichte Deckungskapital dem Kläger mitgeteilt.

31

2.

Soweit der Kläger erneut Auskunft über das Deckungskapital begehrt, handelt es sich nicht um einen weiteren auf § 2 Abs. 6 BetrAVG gestützten Anspruch. Der Kläger möchte nicht Auskunft über seine zukünftige Altersversorgung, sondern lediglich Auskunft über die Höhe des gegenwärtigen Deckungskapitals, um die Bedingungen der Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch einen anderen Versorgungsträger auszuhandeln. Ein solcher auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützter Auskunftsanspruch entfällt jedoch, wenn der mit seiner Hilfe durchzusetzende Hauptanspruch nicht besteht (vgl. Palandt, BGB, 51. Aufl., § 261 Rz 24). Da der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung der Versorgungsverpflichtung hat, hat er auch keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Deckungskapitals.

32

V.

Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadenersatz (Antrag zu 3.). Die Beklagte hat zu Recht die Übertragung des Deckungskapitals auf einen vom Kläger zu benennenden Versorgungsträger verweigert.

Dr. Heither
Griebeling
Dr. Wittek
Dr. Bächle
Matthiessen