Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.12.1991, Az.: 7 AZR 344/90
Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.12.1991
- Aktenzeichen
- 7 AZR 344/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 12.01.1990 - 2 Ca 6498/89
- LAG Köln - 20.04.1990 - AZ: 5 Sa 158/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1992, 155 (amtl. Leitsatz)
- BB 1992, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1992, 351 (amtl. Leitsatz)
- JR 1992, 352
- NZA 1992, 838 (amtl. Leitsatz)
- RdA 1992, 221 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1992, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes, wenn und soweit dem Arbeitnehmer durch sie der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften genommen wird (Bestätigung von BAG Urteil vom 20.12.1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung).
2. Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten der Deutschen Bundespost mit einer Selbsthilfeeinrichtung der Postbediensteten (hier: Versicherungsverein) endet, wenn die bewilligte Beurlaubung beendet und nicht verlängert wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die weitere Beurlaubung des Beamten jeweils von einer Mitwirkung des Arbeitgebers abhängt, die in dessen Belieben steht.