Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.10.1991, Az.: 7 ABR 11/91
Studium; Studienordnung; Praktika; Berufsausbildung; Betriebe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.10.1991
- Aktenzeichen
- 7 ABR 11/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 10151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 08.11.1990 - 7 TaBV 4/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1992, 185 (amtl. Leitsatz)
- BB 1992, 1072 (Kurzinformation)
- DB 1992, 1635-1636 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1993, 88
- NZA 1992, 808-810 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1992, 220 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1992, 306 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Berufsausbildung i. S. der § 5 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 BetrVG erfolgt auf betrieblicher Ebene. Davon zu unterscheiden ist die Vermittlung praktischer Kenntnisse und Erfahrungen auf Hochschul- und Fachhnochschulebene. Vom Inhalt der jeweiligen Studienordnung hängt es ab, wie ein im Rahmen des Studiums abzuleistendes Praktikum einzuordnen ist. Die Hochschulen und Fachhochschulen können die Praktika als Hochschul- oder Fachhochschulmaßnahme ausgestalten, bei deren Durchführung sie sich der Betriebe bedienen, oder so regeln, daß die Studenten während des Praktikums in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zum Betriebsinhaber stehen.
2. Die Praktikanten des Modellstudienganges "Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik" der TFH Berlin und die Praktikanten im berufspraktischen Studiensemester der TU Berlin sind zur Berufsausbildung Beschäftigte i. S. der § 5 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 BetrVG.