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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.10.1991, Az.: 4 AZR 108/91

Eingruppierung nach Haustarifvertrag; Nachrichtenredakteur ; Redaktionelle Verantwortung; Umfang und Voraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.10.1991
Aktenzeichen
4 AZR 108/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bremen 22.06.1988 - 7 Ca 7044/88
LAG Bremen - 26.09.1990 - AZ: 2 Sa 303/88

Fundstellen

  • AfP 1992, 184-186
  • AuR 1992, 157 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 716 (Kurzinformation)
  • NZA 1992, 853 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1992, 220 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1992, 294 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Redakteur kann nach den Haustarifverträgen für den bremischen Rundfunk sowohl dann von Vergütungsgruppe VIII und X durchgestuft werden, wenn er die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, als auch dann, wenn er die redaktionelle Verantwortung übernehmen muß. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale und die redaktionelle Verantwortung brauchen nicht kumulativ nebeneinander gegeben zu sein.

2. Bei einem Nachrichtenredakteur, der nach eigenem Ermessen Nachrichten zusammenstellt, aufbereitet und senden läßt, sind nebeneinander die subjektiven Voraussetzungen und der Umfang der redaktionellen Verantwortung zu prüfen.