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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.10.1991, Az.: 9 AZR 365/90

Anspruch auf Urlaubsabgeltung; Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaub auf Grund von Krankheit und Erziehungsurlaub; Einordnung der Suspendierung der Arbeitspflicht aufgrund des Beschäftigungsverbots

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.10.1991
Aktenzeichen
9 AZR 365/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Baden-Württemberg - 23.05.1990 - AZ: 9 Sa 13/90

Fundstellen

  • BAGE 68, 304 - 308
  • AuR 1992, 123 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 360 (Kurzinformation)
  • BB 1992, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 584 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1992, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1992, 156 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1992, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Abgeltung des Urlaubs nach § 2. 3 UA für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern vom 1. Januar 1979 kommt nicht in Betracht, wenn eine Arbeitnehmerin wegen des Beschäftigungsverbots nach § 6 Abs. 1 MuSchG gehindert war, Urlaub zu nehmen.

  2. 2.

    Nach § 17 Abs. 2 BErzGG wird nur der Urlaub auf die Zeit nach dem Erziehungsurlaub übertragen, den der Arbeitnehmer wegen des Erziehungsurlaubs nicht genommen hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin war bei der Beklagten von August 1972 bis zum 28. Januar 1989 als teilzeitbeschäftigte Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge der Metallindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern anzuwenden, darunter das Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern (UA) in der jeweiligen Fassung.

2

In § 2 UA vom 1. Januar 1979 ist u.a. bestimmt:

"...

2.3
Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nicht zulässig. Ausnahmen davon sind nur möglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei längerer Krankheit, wenn und soweit dadurch kein Urlaub mehr genommen werden kann. ...

2.10
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur aus persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen statthaft.

2.11
Der Urlaubsanspruch, der während eines Urlaubsjahres entsteht, erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde."

3

Die Klägerin war vom 26. Juni 1987 bis zur Geburt ihres Kindes am 29. Januar 1988 arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf der Schutzfrist am 25. März 1988 hatte sie Erziehungsurlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

4

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Abgeltung für 29 Urlaubstage aus dem Jahre 1987 begehrt. Hierfür hat sie einen Betrag von 2.166,30 DM (= 74,70 DM x 29) errechnet.

5

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.166,30 DM brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Abgeltung für vier Urlaubstage in Höhe von 298,80 DM entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klagziel, soweit ihm nicht entsprochen ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin nur ein Urlaubsabgeltungsanspruch für vier Urlaubstage zusteht.

8

1.

Der Anspruch der Klägerin auf 29 Tage Urlaub im Jahre 1987 ist nach § 2.10, 2.11 UA zwar auf die ersten drei Monate des nächsten Kalenderjahres übertragen (BAGE 61, 355 = AP Nr. 47 zu § 7 BUrlG Abgeltung), weil die Klägerin wegen ihrer Krankheit im Jahre 1987 aus persönlichen Gründen i.S. von § 2.10 UA gehindert war, Urlaub zu nehmen.

9

2.

Hiervon stand der Klägerin zu Beginn des Erziehungsurlaubs aber nur noch ein Resturlaubsanspruch von vier Urlaubstagen zu, weil vor dem 31. März 1988 Urlaub nur noch in diesem Umfang hätte verwirklicht werden können. Wegen der bis zum 29. Januar 1988 fortdauernden Krankheit der Klägerin und der sich daran anschließenden Suspendierung ihrer Arbeitspflicht aufgrund der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG kam eine Urlaubsgewährung vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs am 26. März 1988 nicht in Betracht.

10

a)

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß damit nach § 17 Abs. 3, § 17 Abs. 2 BErzGG die Beklagte der Klägerin, die im Anschluß an den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt hat, nur diesen noch nicht gewährten Urlaub abgelten muß. Nach § 17 Abs. 2 BErzGG hat der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, den der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Dieser Anspruch hat sich für die Klägerin in einen Abgeltungsanspruch nach § 17 Abs. 3 BErzGG umgewandelt, weil sie im Anschluß an den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht fortgesetzt hat.

11

b)

Der Klägerin stand bei Beginn des Erziehungsurlaubs am 26. März 1988 nur noch ein Anspruch auf Freistellung für vier Arbeitstage zu. Zu dieser Zeit war es der Klägerin nicht mehr möglich, den auf den Übertragungszeitraum übergegangenen Anspruch auf Freistellung in Höhe von 29 Tagen zu nehmen, weil mit dem Ende der Befristung am 31. März 1988 der bis dahin noch bestehende Resturlaubsanspruch erloschen ist. Damit war der Urlaubsanspruch zu diesem Zeitpunkt nur noch im Umfang von vier Tagen erfüllbar, wenn sie keinen Erziehungsurlaub genommen hätte. Nur dieser Resturlaub von vier Tagen stand der Klägerin vor dem 31. März 1988 noch zu.

12

Entgegen der Auffassung der Revision kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der in den Übertragungszeitraum übertragene und noch nicht gewährte Urlaub auf die Zeit nach dem Erziehungsurlaub übertragen wird. Vielmehr kommt es darauf an, in welchem Umfang der übertragene und noch nicht genommene Urlaub am Beginn des Erziehungsurlaubs hätte beansprucht werden können.

13

c)

Dies steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 1989 (- 8 AZR 253/88 - EzA § 17 BErzGG Nr. 2 = NZA 1990, 499), daß der Urlaubsanspruch während des Erziehungsurlaubs nicht verfallen könne, wenn die Arbeitnehmerin bei Antritt des Erziehungsurlaubs ihren gesamten Erholungsurlaub hätte nehmen können. Diese Voraussetzungen sind hier gerade nicht gegeben, weil der Urlaubsanspruch der Klägerin nicht insgesamt infolge der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs mit dem Fristende am 31. März 1988 erloschen ist, sondern nur, soweit er bis zu diesem Zeitpunkt der Klägerin noch zugestanden hat.

14

3.

Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht auch darin, daß sich der Urlaubsanspruch nicht etwa nach § 2.3 UA in einen tariflichen Abgeltungsanspruch verwandelt hat (BAGE 61, 362 = AP Nr. 47 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Die Klägerin war zwar länger krank. Dadurch wäre sie aber nicht gehindert gewesen, den übertragenen Urlaub von 29 Tagen zu nehmen. Denn sie war ab 29. Januar 1988 wieder gesund. Die Suspendierung der Arbeitspflicht aufgrund des Beschäftigungsverbots nach § 6 Abs. 1 MuSchG ist keine Krankheit i.S. von § 2.3 UA und auch einer Krankheit i.S. dieser Tarifvorschrift nicht gleichzuachten. Ein Abgeltungsanspruch nach § 2.3 UA besteht daher für die Klägerin nicht.

15

4.

Der von der Klägerin begehrte Abgeltungsanspruch ist schließlich auch nicht daraus zu begründen, daß die Beklagte in den Lohnabrechnungen der Klägerin den Urlaubsanspruch jeweils mit 29 Urlaubstagen eingetragen hat. Zwar kann in der Mitteilung eines Arbeitgebers in der Lohnabrechnung über die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage ein bestätigendes Schuldanerkenntnis liegen, durch das dem Arbeitgeber verwehrt ist einzuwenden, er schulde den Urlaub in dieser Höhe nicht (BAGE 54, 242 = EzA § 7 BUrlG Nr. 55). Tatsachen, aus denen auf einen entsprechenden Erklärungswillen der Beklagten geschlossen werden könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie auf einen nach ihrer Meinung von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand hinweist, fehlt es ebenfalls an Angaben, in welcher Weise daraus eine Verpflichtung der Beklagten entstanden sein könnte, den aufgrund gesetzlicher und tariflicher Befristung erloschenen Anspruch dennoch zu gewähren.

Dr. Leinemann
Dr. Lipke
Dörner
Schulze
Dr. Bächle