Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.08.1991, Az.: 2 AZR 220/91
Tarifpartner; Kündigung älterer Arbeitnehmer; Gleichbehandlung; Fehlzeiten; Kurzerkrankungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.08.1991
- Aktenzeichen
- 2 AZR 220/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 622 Abs. 2 BGB
- § 622 Abs. 3 BGB
- Art. 3 GG
- § 8 Ziff. 2 MTV gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie
Fundstellen
- BB 1991, 2536 (Kurzinformation)
- DB 1992, 226-228 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1992, 166-169 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Verschlechtern die Tarifpartner die Wartefristen für die Kündigung älterer Arbeitnehmer noch im Verhältnis zu der schon mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbaren Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zu Ungunsten der Arbeiter, ohne daß im Vergleich zu der von den gleichen Tarifpartnern vereinbarten Regelung für unterschiedliche Wartefristen bei Angestellten hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist, so verstößt eine solche Tarifnorm gegen Art. 3 GG und ist deshalb nichtig.
2. Ob eine solche Regelung überhaupt durch die Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 3 BGB gedeckt ist, bleibt offen.
3. Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf häufige Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers, so sind die prognostizierten Fehlzeiten -- erste Prüfungsstufe -- nur dann geeignet, die Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen -- zweite Prüfungsstufe. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine erhebliche wirtschaftliche Belastung, so ist diese zu verneinen, wenn die Prognose in Zukunft Fehlzeiten des Arbeitnehmers erwarten läßt, die sechs Wochen im Jahr nicht übersteigen. Macht der Arbeitgeber erhebliche Störungen im Produktionsprozeß (Betriebsablaufstörungen) geltend, so können auch schon prognostizierte jährliche Ausfallzeiten von weniger als sechs Wochen erhebliche betriebliche Auswirkungen haben.