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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.06.1991, Az.: 6 AZR 421/89

Gratifikation; Fälligkeit; Zweckbestimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.06.1991
Aktenzeichen
6 AZR 421/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 10062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin - 12.06.1989 - AZ: 9 Sa 29/89

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt entsteht bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt fällig.

2. Die Zweckbestimmung einer Sonderleistung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird.