Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.08.1990, Az.: 1 AZR 372/89
Stiftungsstatus; Gruppenwahl
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.08.1990
- Aktenzeichen
- 1 AZR 372/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Baden-Württ. 23.03.1989 - 4a Sa 88/88
Rechtsgrundlagen
- § 80 BGB
- § 81 BGB
- § 256 ZPO
- § 76 BetrVG 1952
- § 14 BetrVG
- § 19 BPersVG
- § 15 MitbestG
- § 16 MitbestG
- § 10c MitbestErgG
Fundstellen
- BAGE 65, 311 - 329
- AuR 1990, 388 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 2271 (amtl. Leitsatz)
- DB 1991, 808-811 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1990, 383 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 514-518 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 383
Amtlicher Leitsatz
1. Schreibt das Statut einer Stiftung vor, daß Arbeitnehmervertreter in Organe der Stiftung in "allgemeiner Wahl" zu wählen sind, so kann eine von der Stiftungsverwaltung zu erlassende Wahlordnung nicht die Wahl der Arbeitnehmervertreter in Gruppenwahl vorschreiben. Die Bestimmung der Wahlart ist materielles Statutenrecht und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geändert werden, unter denen eine Änderung des Status zulässig ist.
2. Gewährt das Statut einer Stiftung den Arbeitnehmern der Stiftungsunternehmen das Recht, Vertreter in die Organe der Stiftung zu wählen, so sind diese Arbeitnehmer auch berechtigt, Bestimmungen in der von der Stiftungsverwaltung erlassenen Wahlordnung als nicht dem Statut entsprechend gerichtlich anzufechten.