Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.07.1990, Az.: 3 AZR 382/89

Auflösungsvertrag; Versorgungsanwartschaft; Verlust; Aufklärungspflicht; Belehrung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.07.1990
Aktenzeichen
3 AZR 382/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 04.10.1988 - 2 Ca 2032/88
LAG Düsseldorf 09.05.1989 - 8 Sa 75/89

Fundstellen

  • AuR 1990, 293 (Kurzinformation)
  • AuR 1990, 387 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 2272 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1991, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1991, 91 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1990, 381 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1990, 971-973 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 381
  • VersR 1991, 1082-1083 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 1494-1496

Amtlicher Leitsatz

1. Vor Abschluß eines Auflösungsvertrags muß sich der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, selbst über die rechtlichen Folgen dieses Schritts Klarheit verschaffen. Dies gilt auch für den Verlust einer Versorgungsanwartschaft.

2. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer über den Verlust einer Versorgungsanwartschaft zu belehren. Eine solche Verpflichtung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen darf, der Arbeitgeber werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn redlicherweise vor unbedachten nachteiligen Folgen des vorzeitigen Ausscheidens, insbesondere bei der Versorgung, bewahren.