Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.07.1990, Az.: 3 AZR 382/89
Auflösungsvertrag; Versorgungsanwartschaft; Verlust; Aufklärungspflicht; Belehrung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.07.1990
- Aktenzeichen
- 3 AZR 382/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Essen 04.10.1988 - 2 Ca 2032/88
- LAG Düsseldorf 09.05.1989 - 8 Sa 75/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1990, 293 (Kurzinformation)
- AuR 1990, 387 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 2272 (amtl. Leitsatz)
- BB 1991, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1991, 91 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1990, 381 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1990, 971-973 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 381
- VersR 1991, 1082-1083 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 1494-1496
Amtlicher Leitsatz
1. Vor Abschluß eines Auflösungsvertrags muß sich der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, selbst über die rechtlichen Folgen dieses Schritts Klarheit verschaffen. Dies gilt auch für den Verlust einer Versorgungsanwartschaft.
2. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer über den Verlust einer Versorgungsanwartschaft zu belehren. Eine solche Verpflichtung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen darf, der Arbeitgeber werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn redlicherweise vor unbedachten nachteiligen Folgen des vorzeitigen Ausscheidens, insbesondere bei der Versorgung, bewahren.