Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.08.1989, Az.: 2 AZR 453/88
Personalvertretung; Repräsentationsgrundsatz; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.08.1989
- Aktenzeichen
- 2 AZR 453/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Schlesw.-H. 13.07.1988 - 3 Sa 38/88
Rechtsgrundlagen
- § 102 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 67 PersVG Schleswig-Holstein
- § 72 PersVG Schleswig-Holstein
- § 77 PersVG Schleswig-Holstein
Fundstellen
- AuR 1990, 55 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 142-143 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 1928 (Volltext)
- NZA 1990, 658 (amtl. Leitsatz)
- PersR 1990, 46
- ZTR 1900, 125 (amtl. Leitsatz)
- ZfPR 1991, 115 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem im Personalvertretungsrecht geltenden Repräsentationsgrundsatz, der durch § 77 Abs. 3 PersVG Schleswig-Holstein konkretisiert wird, ist an der beabsichtigten Kündigung des Leiters eines Eigenbetriebes der für den Eigenbetrieb gebildete Personalrat und nicht der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, die zwar über die Kündigung zu entscheiden hat, der der Eigenbetriebsleiter aber nicht angehört.
2. Zur ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats bei einer Kündigungsmaßnahme gehört in der Regel nicht nur die Information über eine erteilte Abmahnung, sondern auch über eine bereits vorliegende Gegendarstellung des Arbeitnehmers. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann es dann gebieten, dem Personalrat mit einer solchen Gegendarstellung auch Umstände mitzuteilen, die gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen (im Anschluß an BAG Urteil vom 2. November 1983 - 7 AzR 65/82 AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG).