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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.08.1989, Az.: 3 AZR 737/87

Unverfallbare Anwartschaft; Bank; Landesbank; Anstalt des öffentlichen Rechts; Quotierung; Versorgungsanspruch; Rechtsgrundlage; Beamtenrecht; Rechtsverweisung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.08.1989
Aktenzeichen
3 AZR 737/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 10139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kiel 25.02.1987 - 4b Ca 2123/86
LAG Kiel 10.09.1987 - 4 (3) Sa 244/87
nachfolgend
BVerfG - 15.07.1998 - AZ: 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94
LAG Schleswig-Holstein - 19.08.2003 - AZ: 2 Sa 396/01
BAG - 07.09.2004 - AZ: 3 AZR 517/03

Fundstellen

  • AuR 1990, 27 (Kurzinformation)
  • DB 1990, 232 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1990, 192 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1990, 60-61
  • VersR 1990, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1990, 30-31 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus den Diensten einer Landesbank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts aus, so braucht diese die Versorgungsanwartschaft nicht nach dem Quotierungsverfahren des § 2 BetrAVG aufrechtzuerhalten, wenn die Versorgung sich nach einer Ruhelohnordnung richtet.

2. Die Versorgung richtet sich dann nach einer Ruhelohnordnung, wenn die Versorgungsberechtigten abstrakt umschrieben, die Versorgungsvoraussetzungen geregelt und der Inhalt des Versorgungsanspruchs festgelegt sind. Das kann in der Weise erfolgen, daß auf das jeweilige Beamtenversorgungsrecht verwiesen wird.

3. Der Annahme der Versorgung nach einer Ruhelohnordnung steht nicht entgegen, daß es zur Umsetzung der Versorgung in das Einzelarbeitsverhältnis einer Individualzusage bedarf, die nach der Ruhelohnordnung ausgerichtet ist.