Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.01.1989, Az.: 6 AZR 647/85
Gratifikations-Stichtag als anspruchsbegründende Voraussetzung für eine tarifliche Sonderzuwendung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.01.1989
- Aktenzeichen
- 6 AZR 647/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 1 Abs 2 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 31.03.1980 entsteht jeglicher Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung erstmalig nach mehr als zwölfmonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen am 1. Dezember des Kalenderjahres.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine tarifliche Sonderzuwendung.
Die 1962 geborene Klägerin war vom 1. Juli 1982 bis zum 31. Oktober 1983 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Sie erhielt zuletzt ein Bruttogehalt von 1.526,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung, u.a. der Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 31. März 1980, in dem es im Abschnitt B "Tarifliche Sonderzuwendung" (künftig: TV) heißt:
§ 1 Höhe und Anspruchsvoraussetzung für die tarifliche Sonderzuwendung
(1)
Die tarifliche Sonderzuwendung beträgt für
1980 1981 1982 1983 1984 15 % 15 % 20 % 30 % 40 % des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgeltes. Stichtag des zugrunde zu legenden Tarifentgelts für die tarifliche Sonderzuwendung ist jeweils der 30. November des Kalenderjahres bzw. der Monat des Austritts in den Fällen des § 1 Abs. 3 dieses Abschnittes.
(2)
Jeglicher Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung entsteht erstmalig nach mehr als 12monatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen am 1. Dezember des Kalenderjahres. Erstmals anspruchsberechtigt auf die tarifliche Sonderzuwendung für 1980 sind nur Arbeitnehmer, Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die am 1. Dezember 1980 dem Betrieb/Unternehmen mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört haben.(3)
Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, steht dem Arbeitnehmer nach Erfüllen der Wartezeit gemäß Abs. 2 für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 der tariflichen Sonderzuwendung zu.(4)
Die Höhe der Sonderzuwendung ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem dem Anspruchsberechtigten weniger als 2 Wochen Arbeitsentgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß den Bestimmungen des Manteltarifvertrages oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, um ein Zwölftel.§ 2 Fälligkeit
Die tarifliche Sonderzuwendung muß spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung kommen.§ 3
Anrechnung betrieblicher Sonderleistungen(1)
Im laufenden Kalenderjahr erbrachte Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliche gelten als Sonderzuwendung im Sinne dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen. Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderleistungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag für einen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegenden Zeitraum entstanden sind, aber erst nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zur Auszahlung gelangen.(2)
Als Sonderzuwendung im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nicht solche Leistungen, deren Höhe durch die individuelle Leistung bestimmt ist sowie das tarifliche Urlaubsgeld (gemäß Abschnitt A).§ 4 Rückzahlungsverpflichtung
Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue) beendet, entfällt der Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung. Für das laufende Kalenderjahr bereits erhaltene Beträge hat der Arbeitnehmer in voller Höhe als Gehalts- bzw. Lohnvorschuß zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat gemeint, sie habe die tariflichen Voraussetzungen erfüllt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 457,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1983 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, bei der Klägerin seien die tariflichen Voraussetzungen für die Auszahlung einer tariflichen Sonderzuwendung nicht gegeben.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf anteilige tarifliche Sonderzuwendung nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1980.
1.
Nach § 1 Abs. 2 TV entsteht jeglicher Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung erstmalig nach mehr als zwölfmonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen am 1. Dezember des Kalenderjahres. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin für das Jahr 1983 nicht. Denn entgegen der Auffassung der Revision bezeichnet das Datum 1. Dezember nicht nur den Tag, an dem die Voraussetzung irgendeiner zwölfmonatigen Betriebszugehörigkeit geprüft wird. Die Tarifvertragsparteien haben damit vielmehr eine Stichtagsregelung des Inhalts geschaffen, daß die fortdauernde Betriebszugehörigkeit am 1. Dezember eine anspruchsbegründende Voraussetzung darstellt.
a)
Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Norm, die das Datum mit keinerlei sprachlichem Hinweis als schlichtes Berechnungsdatum ausweist, sondern auch aus systematischen und teleologischen Gründen.
b)
Die Funktion des 1. Dezember als bloßes Berechnungsdatum innerhalb der anspruchsbegründenden Normen überzeugt schon deswegen nicht, weil die Tarifvertragsparteien eine besondere Fälligkeitsklausel in § 2 aufgenommen haben, in der auch ein Feststellungsdatum hätte genannt werden können. Zumindest hätte es nahe gelegen, das Datum 1. Dezember des Kalenderjahres in § 1 Abs. 2 Satz 1 wegzulassen, wenn die Tarifvertragsparteien nur eine zwölfmonatige Betriebszugehörigkeit ohne bestimmten Stichtag gewollt hätten.
c)
Die Wahl des 1. Dezember als Stichtag ist schließlich für den Einzelhandel von Bedeutung. Daraus folgt in der Regel wegen der tariflichen Kündigungsfristen, daß das Arbeitsverhältnis wenigstens bis zum 31. Dezember des Jahres fortbestehen muß, wenn ein Anspruch auf Sonderzuwendung entstehen soll. Gerade daran besteht im Einzelhandel wegen des bevorstehenden Weihnachtsgeschäftes ein großes Interesse. Das rechtfertigt es zugleich, einen Stichtag zu wählen, der zu ungleichen Wartezeiten führt, ohne sich dem Vorwurf der Willkürlichkeit ausgesetzt zu sehen.
d)
Der Revision ist zuzugeben, daß die Tarifvertragsparteien bei dieser Auslegung den Anspruch auf Zuwendung einen Tag vor seiner Entstehung fällig werden lassen. Diese gesetzestechnisch ungewöhnliche Rechtsfolge ist aber lediglich Konsequenz eines den Wünschen der Arbeitnehmer und ihrer Berufsorganisationen entgegenkommenden Verhaltens der Arbeitgeber, die Weihnachtsgratifikation bei Zeiten vor dem Fest zur Verfügung zu stellen. Sie läßt keineswegs den Schluß zu, das Datum des 1. Dezember habe keinen anspruchsbegründenden Inhalt, zumal der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres am Vortag in aller Regel feststeht.
2.
Die vorstehend genannte Grundregel gilt auch für den anteiligen Anspruch nach § 1 Abs. 3 TV, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Soweit der Wortlaut des § 1 Abs. 3, der lediglich die Erfüllung der Wartezeit, nicht aber die Stichtagsregelung ausdrücklich nennt, Zweifel am Willen der Tarifvertragsparteien aufkommen lassen könnte, sind diese angesichts des durch die Wortwahl "jeglicher Anspruch" und "erstmalig" in § 1 Abs. 2 TV unberechtigt. Aus ihr folgt, daß für jeden Anspruch eines Mitarbeiters vorausgesetzt wird, daß er einmal an einem 1. Dezember 12 Monate dem Betrieb oder Unternehmen angehört hat. Diese Wortlautinterpretation wird durch die Systematik des Tarifs gestützt. Zunächst werden in § 1 Abs. 2 die Regelvoraussetzungen für den Anspruch normiert, dann die darauf aufbauenden Ausnahmen. Fehlen die Grundvoraussetzungen, kann auch die abweichende Regelung nicht eingreifen.
3.
Schließlich rechtfertigt der Hinweis der Revision auf den Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 11. Juli 1978 keine anderweite Auslegung. Dort ist nicht nur der Anspruch auf eine synallagmatische Vergütung und nicht auf eine Gratifikation geregelt, sondern auch ein gänzlich anderer Wortlaut zu beurteilen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Schneider
Dörner
Dr. Sponer
Dr. Hoffmann